Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 14.01.1994; Aktenzeichen 11 Ca 1498/93 P) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 14.01.1994 – 11 Ca 1498/94 – abgeändert.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14. April 1935 geborene Klägerin war beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger von 1958 bis 31. Dezember 1992 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 04. Juli 1953 an einem Institut für Lehrerbildung die Befähigung als Lehrer der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen.
Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmte sich nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.
Der Staatshaushaltsplan des beklagten Freistaates wies für das Jahr 1993 für Grundschulen 375 Planstellen der Vergütungsgruppe IV a aus, die ausschließlich für Lehrer mit einem Abschluß als Diplomlehrer vorgesehen waren. Planstellen für einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe IV b in die Vergütungsgruppe IV a für Lehrer an Grundschulen sind im Staatshaushalt bislang nicht vorgesehen.
Seit 01. Juli 1995 wendet der Beklagte von ihm einseitig erlassene Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer an. Diese sehen unter „A. Allgemeinbildende Schulen, I. Grundschulen” folgendes vor:
„Vergütungsgruppe IV a
Lehrer 1)
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)
1) Hierunter fallen auch Angestellte mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4”.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O für die Zeit vom 01. April 1992 bis zu ihrem Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten am 31. Dezember 1992. Die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges von der Vergütungsgruppe IV b nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O lägen vor, weil sie mehr als acht Jahre unbeanstandet als Lehrerin in den Klassen 1 bis 4 tätig gewesen sei und sich deshalb bewährt habe. Sie erfülle somit die objektiven Voraussetzungen für eine Höhergruppierung.
Die Klägerin hat beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 4.132,48 DM brutto nebst 4 % Zins aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die objektiven Voraussetzungen für eine Höhergruppierung seien nicht gegeben. Nach den für das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin maßgebenden beamtenrechtlichen Vorschriften komme ein Bewährungsaufstieg nur in Betracht, wenn der betreffende Lehrer überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Bei der Beurteilung der Lehrkraft stehe ihm – dem Beklagten – ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine abschließende Beurteilung der Klägerin sei bislang nicht möglich gewesen, weil sich das Schulwesen noch im Aufbau befinde und Lehrproben noch nicht durchgeführt werden konnten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 1994 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil (Bl. 90 bis 106 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. April 1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 18. Mai 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Juli 1994 am 15. Juli 1994 begründet.
Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 14. Januar 1994 – 11 Ca 1498/93 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht unter Vorsitz des Vorsitzenden der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts als dem nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vertreter des Vorsitzenden der 8. Kammer, weil der Vorsitzende der 8. Kammer als Vorsitzender an der angefochtenen Entsch...