Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 07.10.1994; Aktenzeichen 15 Ca 9589/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07. Oktober 1994 – 15 Ca 9589/93 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01. Juli 1995 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 26. Juni 1938 geborene Klägerin ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1958 als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 beschäftigt. Sie erwarb am 05. Juli 1958 an einem Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport.
Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 28. August 1991. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. in § 2 vereinbart, daß für die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.
Der Staatshaushaltsplan des beklagten Freistaates wies für das Jahr 1993 für Grundschulen 375 Planstellen der Vergütungsgruppe IV a aus, die ausschließlich für Lehrer mit einem Abschluß als Diplomlehrer vorgesehen waren. Planstellen für einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe IV b in die Vergütungsgruppe IV a für Lehrer an Grundschulen sind im Staatshaushalt bislang nicht vorgesehen.
Am 14. Juni 1993 verlangte die Klägerin von dem ebenfalls tarifgebundenen Beklagten, nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet zu werden. Der Beklagte lehnte das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 1993 ab.
Seit 01. Juli 1995 wendet der Beklagte von ihm einseitig erlassene Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer an. Diese sehen unter „A. Allgemeinbildende Schulen, I. Grundschulen” folgendes vor:
„Vergütungsgruppe IV a
Lehrer 1)
– mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)
1) Hierunter fallen auch Angestellte mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4”.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges von der Vergütungsgruppe IV b nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O lägen vor, weil sie mehr als acht Jahre unbeanstandet als Lehrerin in den Klassen 1 bis 4 tätig gewesen sei und sich deshalb bewährt habe. Sie erfülle somit die objektiven Voraussetzungen für eine Höhergruppierung.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01. Juli 1991, zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 08. Dezember 1993, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die objektiven Voraussetzungen für eine Höhergruppierung seien nicht gegeben. Nach den für das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin maßgebenden beamtenrechtlichen Vorschriften komme ein Bewährungsaufstieg nur in Betracht, wenn der betreffende Lehrer überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Bei der Beurteilung der Lehrkraft stehe ihm – dem Beklagten – ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine abschließende Beurteilung der Klägerin sei bislang nicht möglich gewesen, weil sich das Schulwesen noch im Aufbau befinde und Lehrproben noch nicht durchgeführt werden konnten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. Oktober 1994 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil (Bl. 69 bis 79 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 01. Dezember 1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 23. Dezember 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Februar 1995 am 15. Februar 1995 begründet.
Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 07. Oktober 1994 – 15 Ca 9589/93 – wird abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01. Juli 1991...