Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form der Befristung des Arbeitsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG - 7 AZR 1048/06 - 16.04.2008).
2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlich niedergelegten Text eines befristeten Arbeitsvertrages zur Unterschrift vorlegt, den er selbst noch nicht unterschrieben hat, in dem für den Arbeitgeber aber eine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist die Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will. In diesem Fall kommt ein schriftlicher und damit wirksam befristeter Arbeitsvertrag erst mit Übergabe des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages an den Arbeitnehmer zustande.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 126 Abs. 2, § 130 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 17.10.2013; Aktenzeichen 5 Ca 4213/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2013 - 5 Ca 4213/12 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Bezug auf Ziffer 2 und 3 des Urteils abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede vom 21.09.2012 mit Ablauf des 25.12.2012 bzw. des 31.03.2013 beendet worden ist. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterbeschäftigt zu werden.
Der am ...1975 geborene Kläger wurde zunächst auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 09.01.2012 (Bl. 10 f. d. A.) vom 15.02.2012 bis 31.03.2012 sowie auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12.03.2012 vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 jeweils befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... beschäftigt.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Promotion in Soziologie.
Der Vorgesetzte des Klägers, ..., stellte mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 172 d. A.) den Antrag, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Vertretung des ... im Wintersemester (01.10.2012 bis 31.03.2013) zu verlängern. Der Kläger wurde hierauf Ende September 2012 vom Beklagten aufgefordert, sich in die Verwaltung der Hochschule zu begeben. Die Personalsachbearbeiterin ... legte dem Kläger einen noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 21.09.2012 (Bl. 12 ff. d. A.) in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung vor. § 1 des Arbeitsvertrages enthielt u. a. folgende Regelung:
§ 1
"Herr ... wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 31.03.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG als Volbeschäftigter an der ... weiterbeschäftigt.
Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1366 i. d. j. g. F.).
Die Weiterbeschäftigung erfolgt während der Zeit der der Beurlaubung von Herrn PD ..., längstens bis 31.03.2013.
Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.03.2013...."
Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrages und gab sie der Personalsachbearbeiterin Frau ... am gleichen Tag zurück.
Am 01.10.2012 nahm der Kläger die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät auf bzw. setzte diese fort. Dem Kläger lag zu diesem Zeitpunkt ein vom Beklagten unterzeichnetes Exemplar des Dienstvertrages nicht vor. Erst am 11.10.2012 wurde dem Kläger ein vom Beklagten unterzeichnetes Exemplar ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Bl. 15 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Beurlaubung des vertretenen Herrn ... geendet habe und das Dienstverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung enden wird. Der Kläger erhielt das Schreiben am 11.12.2012.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Befristungsabrede sei nichtig. Sie genüge nicht der gesetzlichen Schriftform. Mit Aufnahme der Arbeit im Einver...