Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Zulagen auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 1 Abs. 1 MiLoG muss das gezahlte Arbeitsentgelt pro Zeitstunde mindestens 8,50 EUR brutto betragen, nicht jedoch der vertraglich vereinbarte Stundenlohn.
2. Vielmehr kann der Mindestlohnanspruch auch durch die Summe der Zahlung eines unter dem Mindestlohn liegenden Grundlohns zuzüglich eines arbeits- oder tarifvertraglich zu zahlenden Zuschlags erfüllt werden. Dies gilt jedoch nicht für Zuschläge für Nachtschichtarbeit, da sich die Verpflichtung hierzu aus § 6 Abs. 5 ArbZG ergibt.
Normenkette
MiLoG § 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 30.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 932/15) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.10.2015 - 1 Ca 932/15 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2015 weitere 111,72 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2015 weitere 123,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2015 weitere 92,10 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2015 weitere 99,95 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2015 weitere 67,54 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2015 weitere 79,30 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2015 weitere 119,64 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 13.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2015 weitere 94,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2015 weitere 1,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 13.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2015 weitere 38,72 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz - MiLoG).
Der Kläger ist seit dem 02.11.1998 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 27.10.1998 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 31.03.2015; Bl. 6 ff. d. A.) als Maschinenhelfer beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist u.a. Folgendes vereinbart:
§ 2 Arbeitsverpflichtung
1. (...)
3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Schichtarbeit sowie Über- und Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.
§ 3 Arbeitsvergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn in Höhe von DM 12,50.
Die Vergütung wird jeweils zum 8. Arbeitstag des Folgemonats fällig. (...)
2. Die Höhe der Überstundenzuschläge sowie sonstiger, zusätzlicher Leistungen des Arbeitgebers sind in der Anlage 1, die als Bestandteil des Arbeitsvertrags vereinbart wird, im Einzelnen aufgeführt. (...)
Anlage 1 zum Arbeitsvertrag
(...)
1. Zuschläge/Überstunden
Mehrarbeit bis 2 Stunden täglich = 25 %
ab der 3. Stunde täglich = 50 %
für Arbeit an Samstagen, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist für alle Stunden bis 12.00 Uhr = 25 %
ab 12.00 Uhr = 50 %
für Nachtschichtarbeit = 25 %
für Arbeit an Sonntagen = 50 %
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch nicht besteht
sowie für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag und am 24. Dezember = 100 %
für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen = 125 %
für Arbeit am 25./26.12. und 1.5. = 150 %
2. zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsgeld wir in Höhe von 50 % des Urlaubsentgeltes gewährt.
Der Anspruch von zusätzlichem Urlaubsgeld entsteht gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch, erstmals nach einer u...