Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 13.01.1994; Aktenzeichen 1 Ca 9563/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.1994 – 1 Ca 9563/92 – wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 21.10.1992. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlicher Assistent weiterbeschäftigt zu werden.
Der am 08.07.1944 geborene Kläger ist seit 1969 als wissenschaftlicher Assistent bzw. Lehrer im Hochschuldienst am Institut für Analysis der Fakultät Mathematik der Technischen Universität D. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.10.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1993. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 26.10.1992.
Unter Beachtung der für 1993 den Hochschuleinrichtungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und der Aufforderung zur Vornahme entsprechender personeller Veränderungen erarbeiteten die Hochschuleinrichtungen zum 01.01.1993 wirkende und die verbliebenen Planstellen enthaltende Stellenkataloge. Der Stellenkatalog der Technischen Universität D. war zugleich Stellenplan des Beklagten. Anstatt vormals 6563 Stellen wies der Stellenplan für 1993 nur noch 3866 Stellen aus. In der Abteilung Mathematik verblieben 82 Stellen, davon 24 unbefristete Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter.
Der Beklagte bzw. die Technische Universität D. schrieb sämtliche im Stellenplan für 1993 erfaßte Stellen aus. Die bisherigen Mitarbeiter der Einrichtung hatten die Möglichkeit, sich auch mehrfach auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben. Vom Beklagten gebildete Auswahlkommissionen prüften die Bewerbungen und unterbreiteten Besetzungsvorschläge.
Der Kläger, dem mit Zeugnis vom 30.03.1993 sehr gute fachliche Leistungen und eine grundsätzlich bestehende fachliche und persönliche Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bescheinigt worden ist, bewarb sich um mindestens fünf ausgeschriebene Stellen mit folgenden Ergebnissen:
Die Stelle 0102WX03009 (Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Analysis) wurde jeweils hälftig an die seit 1977 beschäftigte Frau P., die 52 Jahre alt ist, sowie an den seit 1969 und 48 Jahre alten Herrn Dr. vergeben.
Die Stelle 0102WX03004 (wissenschaftlicher Assistent am Institut für Analysis) wurde Herrn Dr. J. seit 1976 beschäftigt und 41 Jahre alt, zugewiesen. Dieser Bewerber arbeitete schon vorher auf einem der Stelle zugewiesenen Forschungsgebiet zur Erlangung der Habilitation. Hinsichtlich der Einzelheiten des Auswahlverfahrens wird auf die Unterlagen der Auswahlkommission Bezug genommen (Bl. 62 bis 69 d.A.).
Die Stelle 0102WX03005 (Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Analysis) wurde Herrn Dr. K. zugewiesen. Unter 16 Bewerbern erreichte der Kläger keinen vorderen Listenplatz. Herr Dr. K. ist 39 Jahre alt und seit 1983 beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen der Auswahlkommission Bezug genommen (Bl. 70 bis 78 d.A.).
Die Stelle 0102WX03008 (wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Analysis) wurde Herrn Dr. K. zugewiesen, der – 45 Jahre alt – seit 1973 beschäftigt ist.
Die Stelle 0102WXWX04003 (wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Humanbiologie) wurde Frau K., 27 Jahre alt und seit 1989 beschäftigt, zugewiesen. Auch insoweit wird auf die Auswahlunterlagen Bezug genommen (Bl. 88 bis 95 d.A.).
An der Technischen Universität ist ein Personalrat gebildet. Mit dem Personalratsvorsitzenden ausgehändigtem Schreiben vom 28.09.1992 unterrichtete der Beklagte den Personalrat von seiner Kündigungsabsicht. Das Schreiben enthält Angaben darüber, auf welche Stellen sich der Kläger beworben hat, und nennt die Personen, denen die Stellen letztlich zugewiesen worden sind. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. (Bl. 102 d.A.).
Vor Beginn des Personalabbaus erhielt der Personalrat alle Originale aller Unterlagen aller Auswahlkommissionen zur Aufbewahrung im ständigen Sitzungszimmer. Der Personalrat erhielt außerdem eine Übersicht über die verbliebenen Stellen und den Stellenkatalog.
Die Hochschulleitung erhielt am 08.10.1992 das Ergebnis des Personalrates hinsichtlich der Kündigungsabsicht des Beklagten. Der Personalrat erhob keine Einwendungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß die Kündigung sozialwidrig sei; eine Sozialauswahl werde bestritten.
Die Stelle … 3009 sei Frau P. zugewiesen worden, obgleich diese entgegen der Stellenbeschreibung nicht über einen Hochschuldiplomabschluß verfügt.
Auch die Zuweisung der Stelle …3004 sei unschlüssig, zumal der bevorzugte Bewerber Dr. J. erst seit ca. 8 Jahren beschäftigt sei.
In bezug auf die Stelle ….3005 kö...