Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat eine Arbeitnehmerin regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer (zu Unrecht erteilten) Abmahnung aus der Personalakte; ein solcher Anspruch ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abmahnung der Arbeitnehmerin auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.
2. Hat die Arbeitnehmerin nach Ausstellung eines angefochtenen und damit zufriedenstellenden Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die frühere Arbeitgeberin die in ihrer Personalakte befindlichen Abmahnungen zum Schaden der Arbeitnehmerin mitteilen wird, besteht kein Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnungen.
3. Ein Löschungs- oder Entfernungsanspruch von Abmahnungen aus den von der Arbeitgeberin in Papierform geführten Personalakten besteht nach Datenschutzrecht schon deshalb nicht, weil durch Personalakten in Papierform keine personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG und § 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG verarbeitet werden; ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine solche Personalakte eine nicht automatisierte Datei i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG und § 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist, soweit Darlegungen der Arbeitnehmerin zum strukturellen Aktengefüge fehlen.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1; BDSG § 3 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, §§ 32, 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 14.03.2013; Aktenzeichen 7 Ca 2855/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14. März 2013 - 7 Ca 2855/12 - wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Entfernung zweier Abmahnungen vom 13. Juli 2012 aus ihrer Personalakte.
Die Klägerin war vom 14. September 1998 bis zum 30. September 2012 als Verwaltungsmitarbeiterin zu einem Monatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.141,62 € brutto beschäftigt. Die Beklagte erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen vom 13. Juli 2012 (Anlagen 1.2, Bl. 5 und 6 d. A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte bestehe auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abmahnungen beeinträchtigten die Klägerin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in ihrem beruflichen Fortkommen. Die Klägerin übe bei der Beklagten eine Nebentätigkeit aus, welche ihr aufgrund eines von der Beklagten erteilten Hausverbots vom 7. August 2012 gekündigt worden sei. Die Abmahnungen seien auch inhaltlich unzutreffend, denn die Klägerin habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13. Juli 2012 betreffend "das Verhalten der Klägerin am 13. Juli 2012" aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen;
2. die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13. Juli 2012 betreffend "interne Informationen in Sachen .../..." aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entfernung der zu ihrer Personalakte genommenen Abmahnungen, denn beide Abmahnungen seien formell ordnungsgemäß erfolgt und auch inhaltlich zutreffend. Die Klägerin habe die ihr vorgehaltenen Arbeitsvertragspflichtverletzungen begangen. Im Übrigen bestehe ein Entfernungsanspruch auch deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis beendet und nicht erkennbar sei, dass die Abmahnungen die Klägerin noch beeinträchtigen könnten.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 14. März 2013 - 7 Ca 2855/12 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte bestehe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Der Ausnahmefall, in dem die in der Personalakte verbleibenden Abmahnungen die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen könnten, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 2. April 2013 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz, der am 26. April 2013 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 1. Juli 2013 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht Leipzig habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die streitgegenständlichen Abmahnungen seien unrichtig, so dass ein Entfernungsanspruch bestehe. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei seit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das "Gesetz zur Änderun...