Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 22.07.1993; Aktenzeichen 14 Ca 2738/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1993 – 14 Ca 2738/93 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.08.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.

Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993 zusteht.

Die am 05.11.1959 geborene Klägerin erwarb am 28.06.1980 nach Absolvierung eines Direktstudiums an dem Zentralinstitut der Pionierorganisation „E. T.” für Aus- und Weiterbildung in D. die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. Die Lehrbefähigung bezog sich auf die Fächer Deutsch und Musikerziehung für die unteren Klassen (vgl. das Abschlußzeugnis vom 28.06.1980, Bl. 8/9 d. A.).

Gemäß Arbeitsvertrag vom 08.08.1988 (Bl. 147/148 d. A.) wurde die Klägerin ausschließlich als Unterstufenlehrerin an der Grundschule „T.” in E. von dem Rechtsvorgänger der Beklagten und seit 03.10.1990 von dem Beklagten selbst eingesetzt. Die Klägerin erteilte dort bis August 1992 Unterricht in den Fächern Mathematik, Deutsch, Musik und Schulgarten in den Klassen 1 bis 4. In der Zeit von August 1992 bis zum 31.07.1993 war die Klägerin – so ihre unstreitigen Angaben in der Berufungsverhandlung vom 08.12.1994 – als Sonderschullehrerin an der Förderschule für Lernbehinderte in E. tätig. Sie erteilte Unterricht in Mathematik, Deutsch, Zeichnen, Musik und Sport in der Vorschulgruppe. Die Klägerin unterrichtete – nach ihren eigenen unstreitigen Angaben in der Berufungsverhandlung vom 08.12.1994 – dort eine Vorschulgruppe von neun Kindern im Alter von sieben bis neun Jahren, die zwar im Schulalter waren, aber noch nicht die Schulreife besaßen (vgl. Bl. 151/152 d. A.). Seit August 1993 unterrichtet die Klägerin die aus der Vorschulgruppe in die 1. Klasse übernommenen Kinder an der Förderschule für Lernbehinderte in E.

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 28.08.1991 (Bl. 146 d. A.) sind der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 des Änderungsvertrages vom 28.08.1991 lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und des Beklagten bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Tarifbindung.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes E. vom 14.12.1992 (Bl. 7 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr ab 01.01.1993 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O zustehe.

Bis einschließlich 31.07.1993 zahlte der Beklagte der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Ab dem 01.08.1993 nahm der Beklagte eine Umgruppierung der Klägerin vor und zahlte ihr Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O (Bl. 163/164 d. A.).

Mit der am 08.04.1993 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und dem Beklagtem am 22.04.1993 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der von ihr absolvierten Abschlußprüfung am Zentralinstitut der Pionierorganisation „E. T.” und der von ihr tatsächlich ausgeübten Lehrertätigkeit stehe ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 der 2. Besoldungsübergangsverordnung entspricht, ab 16.12.1992 erhält.
  2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 1.271,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1993 auf den Nettobetrag.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, daß die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ab 01.01.1993 in Vergütungsgruppe VI b BAT-O sowie seit 01.08.1993 zutreffend in Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert sei. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen zur Eingruppierung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 gemäß Anlage der 2. BesÜV nicht. Sie sei kein Lehrer als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Lediglich die aus ihrer Amtsbezeichnung vorgesehene Tätigkeit verrichte die Klägerin. Sie sei Lehrerin im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. D...

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