Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.09.1993; Aktenzeichen 15 Ca 2582/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 6 AZR 380/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.09.1993 – 15 Ca 2582/93 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993 zusteht.

Die am 29.01.1956 geborene Klägerin erwarb am 25.06.1975 nach Absolvierung eines fast vierjährigen Fernstudiums vom 01.09.1972 bis zum 31.07.1975 am Zentralinstitut der Pionierorganisation … für Aus- und Weiterbildung in … Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. Die Lehrbefähigung bezog sich auf die Fächer Mathematik und Musikerziehung für untere Klassen (vgl. das Abschlußzeugnis vom 04.07.1975 Bl. 8/9 d. A.).

Am 01.08.1975 trat die Klägerin in den Dienst der Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger. Sie wurde zunächst als Pionierleiterin an der Oberschule … eingesetzt. Im Jahre … Oberschule, in der sie als Vollzeitkraft beschäftigt war. Mit Wirkung zum 01.03.1990 wurde durch Änderungsvertrag vom 12.02.1990 das Lehrerstundenminimum für die Klägerin auf 23 Stunden festgesetzt (Bl. 120/121 d. A.). Mit Änderungsvertrag vom 12.06.1990 erfolgte zum 01.09.1990 ein Einsatz der Klägerin als Lehrerin mit 15 Pflichtstunden an der Sonderschule … (Bl. 122/123 d. A.). Mit Wirkung zum 01.11.1990 wurde die Klägerin aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 21.02.1991 mit voller Stundenzahl als Lehrerin in der Sonderschule … eingesetzt (Bl. 124/125 d. A.).

Seit dem Schuljahr 1992/93 ist die Klägerin als Lehrkraft an der Förderschule in … mit 25 Wochenstunden tätig. Dabei unterrichtet sie in der Klasse 4 a die Fächer Mathematik/Musik, in den Klassen 4 und 5 Nadelarbeit, in den Klassen 7 und 8 Hauswirtschaft, in der Klasse 6 Mathematik sowie in der Klasse 4 Schwimmunterricht.

In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 28.08.1991 (Bl. 6 d. A.) sind der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 des Änderungsvertrages vom 28.08.1991 lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und des Beklagten bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Tarifbindung.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes … vom 14.12.1992 (Bl. 7 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr ab 01.01.1993 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O zustehe.

Seit 01.01.1993 zahlt der Beklagte der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O.

Mit der am 02.04.1993 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und dem Beklagten am 19.04.1993 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zustehe, da diese der Besoldungsgruppe A 10 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung entspreche und sich aufgrund der Sonderregelung SR 2 l zum BAT-O die Anwendbarkeit der zweiten Besoldungsübergangverordnung ergebe. Sie verfüge auch über die nach A 10 erforderliche Qualifikation, denn sie habe einen nach Art. 37 des Einigungsvertrages anerkannten staatlichen Abschluß mit der Lehrbefähigung für untere Klassen an allgemeinbildenden Schulen.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung entspricht, seit dem 15.12.1992 erhält.
  2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin eine Gehaltsdifferenz in Höhe von 949,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1993 auf den Nettobetrag.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, daß die Klägerin nach den TdL-Richtlinien, die entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag anzuwenden seien, lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c BAT-O erfülle. Die Klägerin verfüge nur über einen Abschluß als Freundschaftspionierleiter, der mit dem eines Unterstufenlehrers nicht vergleichbar sei. Da sie an einer Förderschule beschäftigt wäre, sei für sie die zutreffende Vergütungsgruppe die V c.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Urteil vom 17.09.1993 der Feststellungsklage ab 01.01.1993 stattgegeben und die Forderungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei gemäß E I a der TdL vom 24.06.1991 einzugruppie...

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