Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung im öffentl. Dienst. Bezugnahme auf TV. Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Überraschungsklausel, Mitbestimmungsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG bezieht sich auf einen Vergleich befristet beschäftigter Arbeitnehmer mit vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern. Eine Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, wenn Arbeitsverträge wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte ihres Abschlusses einer unterschiedlichen Tarifbindung unterliegen.
Normenkette
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 305c Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 4901/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.05.2007 – 2 Ca 4901/06 – wird auf Kosten der Klägerin
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2003.
Die 1961 geborene Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, stand nach einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis seit 01.04.1993 aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit einer Beschäftigung als Facharbeiterin in Werkstätten der Lehre und Forschung an der Technischen Universität … Der Beklagte ist Mitglied der TdL. Diese kündigte mit Schreiben vom 25.06.2003 (Bl. 30 bis 32 d. A.) u. a. den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O).
§ 2 des für die Zeit vom 01.03.03 bis 31.10.03 abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 26.02./06.03.2003 (Bl. 7/8 d. A.) lautet wie folgt:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) ausgenommen § 46 BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.”
In § 2 des hieran anschließenden Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.03 (Bl. 9/10 d. A.) für die Zeit vom 01.11.03 bis 31.03.04 heißt es:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost), findet keine Anwendung. Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 zur Änderung von Urlaubsgeldtarifverträgen (Ost), findet keine Anwendung.”
Die Klägerin ist auch weiterhin aufgrund befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O bzw. Entgeltgruppe 8 TV-L.
Für das Jahr 2003 zahlte der Beklagte der Klägerin keine tarifliche Sonderzuwendung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2003 (Bl. 11 d. A.) „Einspruch”; sie rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kollegen.
Mit am 19.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr stünde ein Anspruch auf die Sonderzuwendung 2003 aus Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG zu. Der Ausschluss der Nachwirkung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.2003 sei unwirksam, da die Klägerin als befristet Beschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würde als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Der Beklagte, welcher mit Rundschreiben vom 15.07.2003 empfohlen habe, in künftigen Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der gekündigten Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld auszuschließen, habe gegen das Mitbestimmungsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG verstoßen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.495,14 EUR brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem02.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte...