Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 16 Ca 2757/92) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.09.1992 – 16 Ca 2757/92 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Dienstzeit des Klägers bei der Nationalen Volksarmee der DDR bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Abfindung aus Sozialplan zu berücksichtigen sind.
Der am 24.01.1937 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1955 bis 30.11.1980 als Berufssoldat der NVA im Offziersrang tätig. Gemäß Arbeitsvertrag vom 13.06.1980 (Bl. 12 d.A.) übernahm der Kläger ab 01.12.1980 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem VEB M. L. eine Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter. In Ziffer 2. des Vertrages heißt es:
„Zusätzliche Vereinbarungen ….: Betriebszugehörigkeit: 01.01.1955”.
Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 28.02.1991 (Bl. 6/7 d.A.) enthält in § 13 „Verschiedenes” folgenden Zusatz: „Betriebszugehörigkeit seit 01.01.1995.”
Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 31.03.1992. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 26.03.1991, ausgehend von einem durchschnittlichen Nettomonatsverdienst des Klägers in Höhe von DM 2.746,00, in Höhe von DM 13.730,00.
In Ziff. 2.1. der Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan vom 26.03.1991 (Bl. 16 bis 18 d.A.) heißt es u. a.:
„Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber werden folgende Leistungen vereinbart:
…
Zahlung einer Abfindung in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung (abzüglich Berufsjahre NVA, MdI, MfS, Zoll- und Parteiorgane)
…
über 10 bis 15 Jahre 5 ø-Nettomonatsverdienste
…
über 30 Jahre 12 ø-Nettomonatsverdienste.”
Mit am 08.05.1992 beim Kreisgericht Leipzig-Stadt eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, Berechnungsgrundlage der Abfindung hätte seine insgesamt 37jährige anerkannte Beschäftigungszeit sein müssen, die einen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 32.952,00 ergeben hätte. Da das Arbeitsverhältnis vor dem 03.10.1990 begründet worden sei, fände die Verordnung über die Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst – Förderungsverordnung – vom 25.03.1982 (GBl. I, S. 256) Anwendung. Der Kläger habe einen sozialen Besitzstand erworben, der ihm nicht weiter genommen werden dürfe, zumal auch in Arbeitsverträgen die ausdrückliche Anerkennung der Dienstzeiten des Klägers als Unternehmenszugehörigkeit erfolgt sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 19.222,00 nebst 4 % Verzugszinsen seit 01.04.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, die Anerkennung der Jahre des Klägers bei der NVA sei bis zum 03.10.1990 gemäß der bis dahin geltenden Förderungsverordnung Rechtspflicht gewesen. Die Beklagte erkenne aber auch nach dem 03.10.1990 die Zeit bei der NVA als Jahre der Betriebszugehörigkeit an; dies begründe aber keinen Rechtsanspruch des Klägers bei der Berechnung der Abfindungshöhe, da dieses im Sozialplan klar abgegrenzt sei. Der Sozialplan habe damit dem Prinzip der Gleichbehandlung entsprochen. Der Kläger hätte nämlich bei Beendigung des aktiven Wehrdienstes neben besonderen Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben auch finanzielle Leistungen in Anspruch nehmen können. Insbesondere Offiziere der Flugstreitkräfte, wie der Kläger, hätten Übergangsrenten und finanzielle Abfindungen erhalten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.1992 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 19.222,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen verwiesen wird (Bl. 41 bis 43 d.A.), u. a. ausgeführt, das Günstigkeitsprinzip finde keine Anwendung, da die Betriebsvereinbarung durchaus von der einzelvertraglich geregelten Dauer der Betriebszugehörigkeit ausgehe. Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.
Gegen dieses dem Kläger am 09.10.1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.10.1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 30.11.1992 ausgeführte Berufung des Klägers.
Der Kläger bringt vor, die Förderungsverordnung gehe der Betriebsvereinbarung in der Frage der Betriebszugehörigkeit vor. Im übrigen könne die Betriebsvereinbarung eine Verschlechterung der arbeitsvertraglichen Ansprüche bezüglich der Anrechnung der Zeiten der Betriebszugehörigkeit nicht herbeiführen. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen den Normen, die die Betriebszugehörigkeit regeln und denjenigen, die die Abfindung regeln. Im übrigen verstoße die Gleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer, welche unter die Förderungsverordnung fallen, und derjenigen, die nicht darunter fallen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.09.1992 – 16 Ca 2757/92 – abzuändern und nach den Schlußanträgen 1. Instanz zu erkenn...