Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 10 Ca 3180/98 P)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03. Dezember 1998 – 10 a 3180/98 P – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin steht mit der Beklagten in einem seit 1982 rechnenden Arbeitsverhältnis. Tätig ist sie als Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung. Die Geltung der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte geht aufgrund eines angenommenen Rückganges der in ihren Kindereinrichtungen zu betreuenden Kinder von einem Personalüberhang aus. Dabei legt sie den Personalschlüssel der Zweiten Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Personal Verordnung) vom 24.02.1994 (GVBl. S. 690) i. V. m. § 12 Abs. 4 des Sächs. Kindertageseinrichtungengesetzes zugrunde.

Am 01.04.1998 beschloß der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 1998. In dem „Stellenplan nach Beschäftigten für das Haushaltsjahr 1998” sind unter den Kostenstellen …, …, … sowie … … Angestellte nach den Vergütungsgruppen IV a (eine), IV b (drei), V c (41), V b (zwei), VII (eine), IX a (eine), IX (eine) – jeweils BAT-O – aufgeführt. Daneben werden Arbeiter nach ihren Vergütungsgruppen aufgeführt. In der vorstehenden Reihenfolge der Kostenstellen sind insgesamt 10, 30, 6, 11 und 12 Beschäftigte ausgewiesen. Unter „Bemerkungen” zu den einzelnen Kostenstellen sind, wieder in der Reihenfolge der Kostenstellen, jeweils eine bestimmte Anzahl von Stellen mit einem „x” gekennzeichnet, und zwar 7, 21, 4, 7 und 10. In den „Erläuterungen zum Stellenplan 1998” heißt es unter 6.:

„kw-Vermerke sind künftig wegfallende Stellen.

X in den VG IV a/IV b/V c/VI b beinhaltet 12 Stellen mit kw-Vermerk für Erzieherinnen, die aber aufgrund der Sozialauswahl bei Bedarfskündigung noch nicht auf die konkrete Einrichtung zugeordnet werden können.”

Dann gibt es noch einen „Anhang zum Stellenplan” für das Haushaltsjahr 1998. Darin heißt es nach einem Spiegelstrich:

„12 Stellen mit kw-Vermerk in VG IV a/IV b/V c/VI b (Stellen von Erzieherinnen).”

Dem Text nach dem Spiegelstrich ist folgendes zugesetzt:

„= Stellen entfallen ab 01.01.1999

ergänzt am 20.05.1998.”

Diese Ergänzung ist von der Kämmerin … der Stadtverwaltung der Beklagten unterzeichnet.

Am 15.06.1998 faßte der Stadtrat der Beklagten folgenden Beschluß:

㤠89

Unternehmerische Entscheidung:

Änderung des Stellenplanes

Beschluß:

– 13 dafür, 3 dagegen, 2 Enthaltungen –

Der Stadtrat beschließt, den Stellenplan um 10,39 VzÄ im Bereich der Erzieherinnen ab 01.01.1999 zu reduzieren.”

Weiterhin erging unter dem 15.06.1998 folgender Beschluß des Stadtrates:

㤠90

Kündigung von Erzieherinnen

Beschluß:

– 10 dafür, 6 dagegen, 2 Enthaltungen –

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, gegenüber folgenden Personen zum nächst zulässigen Zeitpunkt eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung auszusprechen:

… (es folgen neun Arbeitnehmerinnen, darunter die Klägerin).

…”

Dies nahm die Beklagte zum Anlaß, das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29.06.1998, zugegangen am selben Tag, zum 31.12.1998 zu kündigen.

Auf die am 14.07.1998 bei dem Arbeitsgericht Zwickau eingegangene Klage hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden sei.

Wegen des Tatbestandes in dem ersten Rechtszug im übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.01.1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 01.02.1999 Berufung eingelegt und diese am 01.03.1999 begründet.

Nach der Auffassung der Beklagten ergibt sich aufgrund der Entscheidungen des Stadtrates ein Kündigungsgrund.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.12.1998 – 10 Ca 3180/98 P – abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet. Diese ist unwirksam, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

I.

Stelleneinsparungen in einem Haushaltsplan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – etwa im Zusammenhang mit der Schließung einer Einrichtung oder zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung oder zum Zwecke der Anpassung an zurückgehenden Bedarf – können eine betriebsbedingte Kündigung rec...

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