Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fachlehrerin für Marxismus-Leninismus
Normenkette
BAT-O
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 13 Ca 4960/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.09.1999 – 13 Ca 4960/95 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an dem … zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 04.12.1985 in der Fassung vom 11.11.1992 zu beschäftigen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin verfügt über einen Universitätsabschluss der Universität Leipzig vom 15.07.1972 als Diplom-Philosoph. Ausweislich des Universitätszeugnisses über die Hauptprüfung vom selben Tage ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachlehrer für Marxismus-Leninismus” zu führen. Nach dem Inhalt des Zeugnisses hat sie Leistungen in insgesamt neun Fächern, darunter Russisch und Englisch, nachgewiesen. Auf den Inhalt der Zeugnisse wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 228, 229 d.A.).
Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 04.12.1985 (Bl. 224, 225 d.A.) unterrichtete sie seit dem 16. Dezember 1985 als Fachschullehrerin an der … schule für …, ab 01. Januar 1992 an der …. Seit dem 01.09.1991 ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Änderungsvertrag vom 11.11.1992 (Bl. 226 d.A.) mit einer Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O. Im Übrigen bestimmt sich gemäß § 2 des Vertrages das Arbeitsverhältnis nach diesem Tarifvertrag.
Der Beklagte errichtete am 01. September 1991 im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums ein Berufliches Schulzentrum Elektrotechnik unter derselben Anschrift wie die Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft. Die Unterrichtsfächer der Klägerin waren bis August 1989 Marxismus-Leninismus, danach überwiegend Sozialkunde und in geringerem Umfang Volkswirtschaftslehre, Recht und Steuern. In das neu errichtete Berufliche Schulzentrum wurde die Technikerausbildung der Fachschule integriert. Die Klägerin wurde ab 01.09.1991 in der Schulausbildung der Techniker und Betriebswirte eingesetzt. Die Bewerbung der Klägerin für ausgeschriebene Stellen im neuen Beruflichen Schulzentrum verliefen erfolglos.
Die Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochene Kündigung wegen mangelnden Bedarfs auf der Grundlage des Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag ausgesprochene Kündigung wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.07.1997 – 8 AZR 388/95 – letztinstanzlich festgestellt.
Mit Schreiben vom 26.09.1997, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 227 d.A.), versetzte der Beklagte die Klägerin rückwirkend zum 03.08.1995 in den Geschäftsbereich des Oberschulamtes Dresden und wies die Klägerin an, ihre Tätigkeit nunmehr im … zu erbringen. Die Klägerin ist seitdem am Berufschulzentrum in Radeberg tätig. Eine Beteiligung des Personalrates sowie eine vorherige Anhörung der Klägerin erfolgte nicht.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 175 bis 177 d.A.).
Nachdem die Klägerin zunächst mit ihrer am 30.06.1995 eingegangenen Klage Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, über die sich die Parteien im Wege des Teilvergleiches geeinigt haben, begehrte sie mit ihrer am 12.02.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung noch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a gemäß BAT-O sowie die Verurteilung des Beklagten, sie an dem Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik zu beschäftigen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versetzung nach … sei unwirksam, so dass sie auch weiterhin am sei. Darüber hinaus stehe ihr die Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O aufgrund ihrer Ausbildung zu.
Die Klägerin hat beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.08.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nettobeträge zu zahlen.
- Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin wieder an der ehemaligen … den, heute Teil des Beruflichen Schulzentrums für Elektrotechnik, zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 04.12.1995 in der Fassung vom 11.11.1992 zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle an den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Im Hinblick auf die Versetzung sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Beschäftigungsstelle der Klägerin nicht mehr existiere.
Das A...