Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrkraft. Diplomphilosophin und Fachlehrerin für Marxismus-Leninismus
Leitsatz (amtlich)
BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 1 und 3a; Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – vom 21. Juni 1991; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 und vom 4. Juni 1999 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) Vorbemerkung Nr. 5 Abschnitt B VergGr. IIa 1 und 2
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1999 – 8 Sa 108/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als angestellte Lehrerin. Sie bezieht Vergütung nach VergGr. III BAT-O und begehrt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. August 1995.
Die Klägerin hat am 15. Juli 1972 ihr Studium an der Karl-Marx-Universität Leipzig an der Sektion Marxistisch-leninistische Philosophie/Wissenschaftlicher Kommunismus in der Fachstudienrichtung Lehrer Marxismus-Leninismus/Wissenschaftlicher Kommunismus abgeschlossen. Aufgrund ihres Studienabschlusses ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Fachlehrer für Marxismus-Leninismus zu führen. Im Rahmen des Studienabschlusses hat sie Leistungen in neun Fächern, darunter Russisch und Englisch, nachgewiesen. Aufgrund des Studienabschlusses wurde ihr der akademische Grad Diplom-Philosoph verliehen. Die Klägerin unterrichtet an einem Berufsschulzentrum. Ihre Unterrichtsfächer waren bis August 1989 Marxismus-Leninismus, danach überwiegend Sozialkunde und in geringerem Umfang Volkswirtschaftslehre, Recht und Steuern.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich seit dem 1. September 1991 aus dem Änderungsvertrag vom 11. November 1992. Gemäß § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. In § 3 des Arbeitsvertrags wird die VergGr. III der Anlage 1a/1b zum BAT-O mit dem Hinweis auf § 22 Abs. 3 BAT-O angegeben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ab dem 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien zu, da sie die Voraussetzungen der Ziff. 2 der VergGr. IIa erfülle. Sie sei “Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung”. Auf Grund ihrer Ausbildung sei sie einem Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ökonom gleichzusetzen. Bei den insoweit in der Richtlinie genannten Berufsgruppen komme es nicht darauf an, ob von einer Lehrbefähigung erfaßte Fächer noch ordentliches Unterrichtsfach iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Richtlinien seien, da die Ziff. 2 nicht auf Lehrbefähigungen, sondern auf Berufsabschlüsse abstelle. Deshalb sei diesbezüglich auch bei ihrer Eingruppierung keine Einschränkung vorzunehmen. Im übrigen sei im Hinblick auf die Weitergeltung und Anerkennung von in der DDR erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen auf die Regelung in Art. 37 des Einigungsvertrages abzustellen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an sie ab 1. August 1995 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nettobeträge zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, es fehle an den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach der VergGr. IIa BAT-O. Dies gelte für beide Ziffern der VergGr. IIa im Bereich der Beruflichen Schulen der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer idF vom 20. März 1996. Bezüglich der ersten Ziffer verfüge die Klägerin zwar über die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, nicht jedoch über die dort erwähnten Lehrbefähigungen für zwei Fächer. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich dem von ihr vorgelegten Zeugnis über die Hauptprüfung lediglich eine Lehrbefähigung als Fachlehrer für Marxismus-Leninismus entnehmen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa nach Ziff. 2 der vorgenannten Richtlinie. Zunächst verfüge sie über keinen Universitätsabschluß der in der Richtlinie im einzelnen genannten Diplome (Diplomingenieurpädagoge ua.). Sofern sich die Klägerin darauf berufe, sie sei Diplomabsolventin einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung, möge dies zwar im Grundsatz zutreffend sein. Letztlich könne dies jedoch offenbleiben, da die Vorbemerkung Nr. 5 zu den Richtlinien entgegenstehe. Hiernach blieben Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht mehr ordentliche Unterrichtsfächer seien, bei der Eingruppierung unberücksichtigt. Dies sei bei einer Lehrbefähigung für das Fach Marxismus-Leninismus der Fall. Daraus ergebe sich letztlich, daß ein Abschluß als Diplom-Philosoph mit einer Lehrbefähigung für das Fach Marxismus-Leninismus gerade keine vergleichbare Ausbildung im Sinne dieser Richtlinie sein könne.
Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis.
II. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
a) Folgende Bestimmungen sind insoweit maßgeblich:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)
…
Ҥ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –,
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
…”
b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer unter die Sonderregelungen fallenden berufsbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Zunächst war die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) geregelt. Diese galt gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A… und B… eingefügt, nach der abschließend bestimmt wird, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A… und in den Landesbesoldungsordnungen A… ausgewiesen sind.
Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist, anders als in den anderen neuen Bundesländern, beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere; durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen (vgl. Steinherr/Sponer/Schwimmbeck BAT Teil VIII – BAT-O –, 2.1.1, SR 2 l I, Nr. 3a). Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese – entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt – nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
c) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (= Sächsische Lehrer-Richtlinien) sowie die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost-) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)” neu geregelt (vgl. auch BAG 24. Juni 1998 – 10 AZR 278/97 – nv.). Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
2. Eine Vereinbarung der Anwendung von Richtlinien ergibt sich zwar nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 11. November 1992, denn dieser enthält nicht die ansonsten in vergleichbaren Verträgen oft verwendete Bezugnahme auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, jedoch haben die Parteien zumindest konkludent die Anwendung der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vereinbart. Die Klägerin hat sich in einem Geltendmachungsschreiben vom 10. Dezember 1995 gegenüber dem Beklagten auf Eingruppierung “auf der Grundlage der außertariflichen Arbeitgeberrichtlinien des Landes Sachsen vom 01. Juli 1995” bezogen. Damit sind die am genannten Datum in Kraft getretenen Sächsischen Lehrer-Richtlinien (Arbeitgeber-Richtlinien) gemeint, auf die sie sich auch im Verlaufe des Rechtsstreits gestützt hat. Auch der Beklagte geht von der vereinbarten Anwendung dieser Richtlinien aus.
3. Die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 idF der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen enthalten Folgendes:
“Vorbemerkungen
…
4. Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfaßten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
5. Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht mehr ordentliches Unterrichtsfach sind, werden bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt.
…
B. Berufliche Schulen
…
Vergütungsgruppe IIa
1. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einer beruflichen Schule seit 1. August 1991, frühestens jedoch ab 1. Januar 1996
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
2. Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung
…
4. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa der Sächsischen Lehrer-Richtlinien nicht.
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht verneint, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Ziff. 1 (Lehrbefähigung für zwei Fächer) erfüllt, da sich eine Lehrbefähigung für zwei Fächer aus dem Zeugnis der Klägerin über die Hauptprüfung nicht entnehmen läßt. Die Klägerin hat danach eine Lehrbefähigung als Fachlehrerin für Marxismus-Leninismus erworben. Soweit als Teil der Ausbildung für die genannte Lehrbefähigung Leistungen in verschiedenen Fächern, darunter Russisch und Englisch, nachgewiesen worden sind, kann dem Zeugnis nicht entnommen werden, daß insoweit eigenständige Lehrbefähigungen verliehen worden sind.
b) Die Klägerin ist nicht Diplomabsolventin mit einer den in der Ziff. 2 genannten Berufsbezeichnungen vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung war nicht auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedenen Berufsausbildungsgängen geeignet sind.
aa) Zwar unterscheiden sich die in der Ziff. 2 genannten Berufsbezeichnungen nach Studieninhalt und Abschluß voneinander (BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 714/98 – ZTR 2000, 312), jedoch verbindet sie eine wesentliche Gemeinsamkeit. Sie beruhen nämlich ausnahmslos auf Studiengängen, die auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet waren, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind (BAG 19. Juli 2000 – 10 AZR 884/98 – nv.). Dies wird auch in der Ziff. 2 selbst deutlich, da ua. Diplomökonomen für die dortige Eingruppierung einen zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß vorweisen müssen (vgl. auch BAG 15. März 2000 – 10 AZR 841/98 – nv.). Auch nach der “Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich” (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a/1994, 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbindet sämtliche der in der zweiten Ziffer genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung. Weiteres Verbindungsmerkmal ist eine jeweils abgeschlossene mindestens vierjährige fachwissenschaftliche Ausbildung. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung müssen demnach ebenfalls über eine Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht einer beruflichen Fachrichtung verfügen, die in einer mindestens vierjährigen fachwissenschaftlichen Ausbildung studiert worden ist (vgl. auch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, ebenda, Tabelle 5.3).
bb) Der Abschluß einer Diplom-Philosophin mit der Berufsbezeichnung “Fachlehrer für Marxismus-Leninismus” stellt keine vergleichbare pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung iS der VergGr. IIa Ziffer 2 dar. Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, daß die Klägerin über eine Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht einer spezifischen Fachrichtung verfügt. Das Zeugnis der Klägerin über die Hauptprüfung weist zwar das Fach Pädagogik als nachgewiesene Leistung aus. Berufspädagogik ist damit jedoch nicht abgedeckt. Berufspädagogik ist eine erziehungswissenschaftliche Disziplin, die Fragen der beruflichen Bildung untersucht. Sie steht in enger Beziehung zur Betriebs-, Wirtschafts-, Arbeits- und Industriepädagogik. Zunehmend wird der Terminus Berufspädagogik auch für jene Teile der Ausbildung und Prüfung der Ausbilder gebraucht, die sich auf Fragen der allgemeinen pädagogischen Führung der Auszubildenden, der Überwindung von Lernhemmungen, der Bewältigung von Konflikten im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der didaktischen und methodischen Probleme bei der Planung und Durchführung der Berufsausbildung und ähnliches beziehen (Brockhaus Enzyklopädie; vgl. auch BAG 15. März 2000 – 10 AZR 841/98 – nv.). Unabhängig von der Bewertung des Abschlusses der Klägerin als Fachlehrerin für Marxismus-Leninismus weist das Studium der Klägerin jedenfalls keinen Bezug zu den aufgezeigten Inhalten der Berufspädagogik aus.
Auch verfügt die Klägerin nicht über eine Ausbildung in einer beruflichen Fachrichtung. Die Ausbildung im Fach Marxismus-Leninismus und der entsprechende Unterricht waren nicht auf eine berufliche Fachrichtung, sondern als allgemeinbildendes Fach auf das Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR ausgerichtet (vgl. auch BAG 27. Mai 1998 – 10 AZR 442/96 – nv.). In der DDR wurde Marxismus-Leninismus zwar als Grundlage der Gesellschaftswissenschaften wie der Natur- und Technikwissenschaften angesehen und war obligatorisches Lehr- und Studienfach für sämtliche Schüler bzw. Schülerinnen und Studenten bzw. Studentinnen in der DDR (DDR Handbuch, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, Band 2 3. Aufl. S 872). Damit gehört es jedoch nicht zu den beruflichen Fachrichtungen. Marxismus-Leninismus wurde in den vollzeitschulischen Ausbildungsgängen in der DDR (Fachschulen) im Rahmen der allgemeinen Grundlagenausbildung gelehrt, die zum Ziel hatte, die in der Oberschule erworbene Allgemeinbildung zu erweitern und zugleich sicherzustellen, daß Absolventen der Fachschule die Hochschulreife erwerben und folglich ein Hochschulstudium aufnehmen können (Schäfer in: Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 1990, 340, 342). Damit war Marxismus-Leninismus in der in drei Bestandteile aufgeteilten Fachschulausbildung (allgemeine Grundlagenausbildung, berufliche Grundlagenausbildung und fachrichtungsspezifische Ausbildung) nicht Teil der beruflichen und fachrichtungsspezifischen Ausbildung.
c) Daher kommt es nicht darauf an, ob auch – wie das Landesarbeitsgericht meint – die Vorbemerkung Nr. 5 zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien der begehrten Eingruppierung entgegensteht.
d) Dahinstehen kann auch, ob die Vorbemerkung Nr. 4 zu diesen Richtlinien dazu führen müßte, daß die Entscheidung über die Vergleichbarkeit im Rahmen der Ziff. 2 dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorbehalten wäre.
5. Die Klägerin kann ihren Anspruch für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1999 auch nicht auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene geänderte Fassung der Richtlinien vom 4. Juni 1999 stützen. Zwar wurden im Text der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe IIa im Bereich der beruflichen Schulen kleine Änderungen vorgenommen. Diese haben jedoch nur bereinigenden Charakter (zB wurde ein Teil des bisherigen Fallgruppentextes zu Fußnotentext). Nach wie vor ist eine Lehrbefähigung für zwei Fächer gefordert, die im vorliegenden Fall – wie oben ausgeführt – nicht gegeben ist. Die in Ziff. 2 vorgenommene Änderung wirkt sich für die Klägerin ebenfalls nicht positiv aus. Nunmehr heißt es unter Hinzufügung des Wortes “gegebenenfalls”: “Lehrer im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemeinbildenden Unterricht”. Danach folgt die bereits zitierte Aufzählung der Berufsgruppen, deren Studium auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet waren. Daran wurde nun neu angefügt eine Fußnote 10 mit folgendem Text: “Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß steht eine pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer gleich”. Diese Gleichstellung ändert jedoch nichts an dem bisherigen Ergebnis. Nach wie vor ist ein Studium erforderlich, welches auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind. Ein solches Studium hat die Klägerin nicht absolviert.
6. Die begehrte Vergütung steht der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Danach hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von ihnen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln; es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von ihnen von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe gegeben sind. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, daß der Beklagte generell Diplom-Philosophen bzw. Fachlehrer für Marxismus-Leninismus in VergGr. IIa BAT-O eingruppieren würde.
III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, N. Schuster, Burger
zugleich für den wegen Krankheit an der Unter schrift verhinderten Richter Böck
Fundstellen