Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 8 Ca 2633/94)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 01.02.1995, Az.: 8 Ca 2633/94, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O, des weiteren die Feststellung, daß sie seit 08.03.1993 gemäß der Lebensaltersstufe 37 zu entlohnen ist.

Die am 08.03.1956 geborene Klägerin ist seit 01.08.1975 als Lehrerin beschäftigt.

Vom 01.09.1972 bis 31.07.1975 absolvierte die Klägerin ein Studium am Zentralinstitut der Pionierorganisation … für Aus- und Weiterbildung in …. Am 24.06.1975 bestand sie die Abschlußprüfung und erlangte die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden zehnklassigen polytechnischen Oberschule in den Fächern Mathematik und Körpererziehung. Vom 01.09.1983 bis 17.07.1986 absolvierte sie ein Fernstudium der Fachrichtung „Pädagogik der intellektuell Geschädigten” an der … Universität … Laut Abschlußzeugnis vom 17.07.1986 erlangte sie damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.

Vom 01.08.1979 bis 28.02.1990 war die Klägerin als Pionierleiterin mit anteiligem Unterricht zwischen 6 und 10 Stunden wöchentlich beschäftigt. Seit 01.03.1990 ist sie als Lehrerin für intellektuell geschädigte Kinder an der Förderschule für Lernbehinderte in … tätig.

Die Klägerin ist tarifgebunden. Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in Vergütungsgruppe IV a eingruppiert”.

Seit 01.12.1992 erhält die Klägerin Vergütung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 16.06.1993 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O geltend gemacht. Mit Wirkung von April 1994 wurde die Klägerin von Lebensaltersstufe 37 in Lebensaltersstufe 35 zurückgestuft.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ihr auch ab 01.12.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustehe. Die Vergütung der Klägerin bestimme sich infolge der beiderseitigen Tarifbindung nicht nach den TdL-Richtlinien, sondern nach den Bestimmungen der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV). Danach entspreche die Tätigkeit der Klägerin der Besoldungsgruppe A 11, was der Vergütungsgruppe IV a BAT-O entspreche. Die Klägerin besitze eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Fern- und Direktstudium dergestalt, daß ein Fernstudium lediglich mit der hälftigen Studiendauer anzurechnen sei, finde in der Zweiten BesÜV keine Stütze.

Die Einstufung der Klägerin in Lebensaltersstufe 35 sei unzutreffend, da die Klägerin am 08.03.1956 geboren und ab 1975 als Pionierleiterin mit Lehrtätigkeit beschäftigt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Klägerin seit 01.12.1992 in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu entlohnen ist.
  2. festzustellen, daß die Klägerin seit 08.03.1993 gemäß der Lebensaltersstufe 37 zu entlohnen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O nicht zustehe, da die Klägerin keine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer, sondern lediglich eine solche als Freundschaftspionierleiter

habe. Dies reiche zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O nicht aus. Darüber hinaus sei das zweijährige Fernstudium an der … Universität … lediglich mit der hälftigen Dauer anzurechnen, so daß die Klägerin auch nicht über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Jahren verfüge.

Die Vergütung der Klägerin nach Lebensaltersstufe 35 sei korrekt. Als Beginn der Beschäftigungszeit sei der 01.03.1990 festzulegen, da die Zeit als Freundschaftspionierleiterin nicht als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O anerkannt werden könne. Deshalb sei als Zeitpunkt der Einstellung i. S. des § 27 Abs. 2 BAT-O der 01.03.1990 zugrundezulegen.

Das Arbeitsgericht Zwickau hat der Klage durch Urteil vom 01.02.1995 stattgegeben. Zur Begründung führt da...

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