Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 24.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 3590/94 HY) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.03.1995 – 3 Ca 3590/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 01.05.1960 geborene Klägerin ist seit 01.08.1978 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt.
Die Klägerin absolvierte ein Studium am Zentralinstitut der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” für Aus- und Weiterbildung in D. Am 17.12.1982 bestand sie die Abschlußprüfung und erlangte die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden zehnklassigen polytechnischen Oberschule in den Fächern Deutsch und Werken. Ausweislich des Abschlußzeugnisses erhielt die Klägerin die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter” zu führen (Bl. 12 d. A.). Von 1987 bis 1989 absolvierte sie ein Fernstudium der Fachrichtung „Pädagogik der intellektuell Geschädigten” an der Humboldt-Universität B. Laut Abschlußzeugnis vom 31.08.1989 erlangte sie damit die die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen. 1992 bewarb sich die Klägerin aufgrund einer Ausschreibung für eine Qualifizierung von Förderschullehrern in einem berufsbegleitenden Studium an der Fernuniversität H. Dieses Studium umfaßte einen Zeitraum vom 01.10.1992 bis 24.06.1994. Im Rahmen dieser berufsbegleitenden Weiterbildung für die sonderpädagogische Fachrichtung „Verhaltensbehindertenpädagogik” bestand die Klägerin vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim S. Staatsministerium für Kultus die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Förderschulen nach den Anforderungen der Verordnung des S. Staatsministeriums für Kultus für die erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen und erwarb damit die unbefristete Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht an Förderschulen für Erziehungshilfe (Bl. 70 d. A.). Sie ist damit berechtigt, in eine schulpraktische Bewährung mit begleitender Ausbildung an einem staatlichen Seminar für das Lehramt an Förderschulen einzutreten.
Seit dem 15.10.1989 ist die Klägerin als Lehrerin an einer Förderschule für Lernbehinderte in H. tätig.
Die Klägerin ist seit 01.02.1995 tarif gebunden. Mit Änderungsvertrag vom 17.09.1991 vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. § 3 des Änderungstarifvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in Vergütungsgruppe IV a eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 01.12.1992 wurde der Klägerin seitens des Beklagten mitgeteilt, daß die bisher vorgenommene Eingruppierung ihrer Tätigkeit fehlerhaft sei und ab 01.01.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O erfolge (Bl. 14 d. A.).
Seit dem 01.01.1993 erhält die Klägerin Vergütung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 03.02.1993 hat die Klägerin gegenüber dem Staatlichen Schulamt H. Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr auch ab 01.01.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a zustehe. Die Vergütung bestimme sich unabhängig einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft entsprechend der Qualifikation nach dem BAT-O. Danach entspreche ihre Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT-O, da sie sowohl über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfüge und ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren abgeschlossen habe. Der Erwerb des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses in einem Direktstudium werde von der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gefordert. Außerdem erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, zumindestens seit Abschluß des berufsbegleitenden Studiums von 1992 bis 1994. Schließlich habe die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O auch rechtzeitig mit Schreiben vom 03.02.1993 geltend gemacht. Dieses Schreiben sei am gleich Tag der Schulleiterin der Klägerin, Frau H. H., übergeben worden, welche das Schreiben auf dem Dienstweg zusammen mit einem Anschreiben vom 28.06.1993 dem Staatlichen Schulamt H. übergeben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
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