Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 23.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 1321/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 6 AZR 225/96)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.05.1995, Az.: 10 Ca 1321/95, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 01.09.1957 geborene Klägerin absolvierte von 1974 bis 1977 eine Fachschulausbildung am Institut für Lehrerbildung in … Am 01.07.1977 erwarb sie mit dem Fachschulabschluß die Befähigung zur Arbeit als Heimerzieher sowie die Lehrbefähigung für Kunst und Körpererziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Heimerzieher” zu führen. Bis Februar 1982 arbeitete die Klägerin als Heimerzieherin.

1983/84 erwarb sie den Fachschulabschluß in Deutsch am Institut für Lehrerbildung in … und erlangte am 24.05.1984 die entsprechende Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen. Vom 01.09.1989 bis 19.07.1991 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium im Studiengang „Rehabilitationspädagogik” in der Studienrichtung „Pädagogik der intellektuell Geschädigten” an der … Universität … Am 19.07.1991 erwarb sie den Hochschulabschluß als „Lehrerin für intellektuell Geschädigte”.

Seit Februar 1982 ist die Klägerin an Förderschulen beschäftigt, zuletzt an der Friedrich-Fröbel-Schule in … Sie unterrichtet dort vorwiegend in den Klassenstufen 5 bis 9 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Geschichte, Ethik, Gemeinschaftskunde und Sport. Seit 1992 ist sie auch als Diagnose- und Beratungslehrerin tätig.

Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.) vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte das staatliche Schulamt der Klägerin mit, daß die bisherige Eingruppierung fehlerhaft sei und die Klägerin ab 01.10.1992 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b erhalte. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.1992, 06.04.1993 und 20.06.1993.

Beide Parteien sind tarifgebunden, die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß sie auch für die Zeit ab 01.10.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O beanspruchen könne, da sie sowohl aufgrund ihrer Beschäftigung als auch aufgrund ihrer Ausbildung die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfülle.

Die Klägerin hat beantragt.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.10.1992 zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht erfülle. Die Klägerin verfüge zwar über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium, jedoch nicht über ein solches von mindestens zwei Studienjahren, wie dies Besoldungsgruppe A 11 voraussetze. Das von der Klägerin an der … Universität … absolvierte Fernstudium könne nur zur Hälfte angerechnet werden.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage durch Urteil vom 23.05.1995 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß der Klägerin ab 01.10.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustehe, da sie die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die gemäß § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe IV a BAT-O entspreche, erfülle. Sie sei während des streitgegenständlichen Zeitraums als Lehrerin an der Friedrich-Fröbel-Schule in … einer Sonderschule, tätig. Sie verfüge ferner über eine pädagogische Fachschulausbildung, die sie am Institut für Lehrerbildung in … und am Institut für Lehrerbildung in … erworben habe. Dem Charakter der pädagogischen Fachschulausbildung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst einen Abschluß als Heimerzieherin erworben habe, da die Fußnoten zur Besoldungsgruppe A 11 nicht auf eine spezielle Fachschulausbildung abstellten. Die Klägerin verfüge auch über ein für das Lehramt des Sonderschullehrer...

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