Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 21.11.1994; Aktenzeichen 10 Ca 2747/94 (15)) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.11.1994, Az.: 10 Ca 2747/94, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung erlangt hat.
Der Kläger war seit 01.09.1967 beim VEB F. E., dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist der Kläger aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo er zuletzt ein monatliches Bruttoverdienst von DM 4.700,00 erzielt hat, ausgeschieden. Der Kläger wird im Jahr 2007 das gesetzliche Rentenalter erreichen.
Am 01.01.1954 trat in der ehemaligen DDR die Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben (im folgenden: Anordnung 54) in Kraft. Der VEB F. E. gehörte zu diesen Betrieben. Die Anordnung 54 lautet, soweit vorliegend von Relevanz, wie folgt:
„§ 2
Arbeiter und Angestellte, die in einem dieser Betriebe beschäftigt sind oder beschäftigt waren, erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zusatzrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3
Der Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn Arbeiter oder Angestellte a) noch beschäftigt oder aus einem dieser Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sind und b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer in diesem Betrieb und c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallrente nachweisen.
§ 4
Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Jahre, mindestens jedoch 10,00 M im Monat.
…
§ 10
Die Zusatzrente wird aus Mitteln des Betriebes gezahlt. Die erforderlichen Mittel sind gemäß dieser Anordnung zu errechnen und in den Betriebsplan-Teilfinanzen-(Ergebnisplan) unter der Position: „Sonstiger Aufwand” als nachträgliche Planberichtigung einzusetzen.
§ 11
Für die Durchführung dieser Anordnung in den Betrieben sind die Betriebsleitungen verantwortlich. …”.
Im Jahr 1978 wurde beim Rechtsvorgänger der Beklagten das Zusatzversorgungssystem der Anordnung 54 dergestalt personengebunden geschlossen, als Arbeitnehmer, die nach dem 01.07.1978 in den Betrieb eintraten, nicht mehr zum Kreis der Anwartschaftberechtigten zählten.
Die betriebliche Umsetzung der Anordnung 54 erfolgte jährlich mittels Betriebskollektivverträgen (BKV). Der letzte BKV wurde am 11.04.1990 für das Jahr 1990 abgeschlossen (Bl. 22–33 d.A.). Dabei nahmen die Betriebskollektivverträge in der Regel Bezug auf eine Kombinatsinstruktion 151 (Kl 151). Im Betriebskollektivvertrag vom 11.04.1990 heißt es insoweit:
„Werktätige erhalten entsprechend der Kl 151 eine betriebliche Zusatzrente, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind”.
Hinsichtlich des Inhalts der Kl 151 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 18 und 19 d.A.) Bezug genommen.
Mit Betriebsvereinbarung vom 05.03.1991 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 20 und 21 d.A.) wurde die betriebliche Altersversorgung für 1991 geregelt. Ziff. 5 dieser Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:
„Die Vereinbarung tritt rückwirkend ab 01.07.1990 in Kraft und gilt bis zum 31.12.1991 bzw. bis zur Neufestlegung anderer Bedingungen.”
In einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 08.07.1993 (Bl. 34 bis 41 d.A.) vereinbarten die Betriebspartner, daß (etwaige) Ansprüche aus der Anordnung 54 durch Zahlung von Abfindungen abzugelten sind; danach stünde dem Kläger ein Abfindungsbetrag von DM 100,00 zu. Hiermit hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß er als Anwartschaftsberechtigter einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte habe. Dieser Anspruch ergebe sich schon aus der Vielzahl fortgeschriebener Betriebskollektivverträge, letztlich jedoch aus dem BKV aus dem Jahre 1990 und der Betriebsvereinbarung vom 05.03.1991. Die Anwartschaft als geschützte Vorstufe zum Vollrecht sei weder durch den Einigungsvertrag und die damit einhergehende Aufhebung der Anordnung 54 zum 31.12.1991 noch durch die Betriebsvereinbarung vom 08.07.1993 entfallen. Der Kläger habe dem Betrieb der Beklagten bzw. des Rechtsvorgängers der Beklagten länger als 20 Jahre angehört, so daß er bereits in erheblichem Umfang Betriebstreueteilleistungen erbracht habe. Aus diesem Grund sei mit dem 03.10.1990 seine Anwartschaft unverfallbar geworden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- festzustellen, daß der erworbene Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 05.03.1991 sowie des Betriebskollektivvertrages für das Jahr 1990 vom 11.04.1990 in Höhe von 5 % des zuletzt erzielten monatlichen Nettodurchschnittsentgeltes der letzten 5 Jahre über den 31...