Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 14.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 12001/93 FR) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.11.1994 – 3 Ca 12001/93 FR – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung erlangt hat.
Die am 11.05.1938 geborene Klägerin war seit 01.09.1952 beim VEB … und … dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist die Klägerin aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo sie zuletzt als Güteprüferin beschäftigt war, ausgeschieden. Die Klägerin wird im Jahre 1998 rentenbezugsfähig sein.
Am 01.01.1954 trat in der ehemaligen DDR die Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 (im folgenden: Anordnung 54) in Kraft. Der VEB … gehörte zu diesen Betrieben. Die Anordnung 54 lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:
„§ 2
Arbeiter und Angestellte, die in einem dieser Betriebe beschäftigt sind oder beschäftigt waren, erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zusatzrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3
Der Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn Arbeiter oder Angestellte a) noch beschäftigt oder aus einem dieser Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sind und b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer in diesem Betrieb und c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallrente nachweisen.
§ 4
Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Jahre, mindestens jedoch 10,00 M im Monat.
…
§ 10
Die Zusatzrente wird aus Mitteln des Betriebes gezahlt. Die erforderlichen Mittel sind gemäß dieser Anordnung zu errechnen und in den Betriebsplan-Teilfinanzen-(Ergebnisplan) unter der Position „Sonstiger Aufwand” als nachträgliche Planberichtigung einzusetzen.
§ 11
Für die Durchführung dieser Anordnung in den Betrieben sind die Betriebsleitungen verantwortlich. …”
Die betriebliche Umsetzung der Anordnung 54 erfolgte jährlich mittels Betriebskollektivverträgen (BKV). Der letzte BKV trat am 15.02.1990 für das Jahr 1990 in Kraft (Bl. 20/21 d. A. bzw. Bl. 85 bis 94 d. A. und Original des BKV v. 1990 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 21.08.1995). Unter Ziff. 4 der Anlage 1 ist geregelt, daß Werktätige des Betriebes Anspruch auf eine Betriebsrentenversorgung unter den gleichen Voraussetzungen wie nach den §§ 3 u. 4 Abs. 1 der Anordnung 54 haben. Der BKV 1990 sieht unter Ziff. 4 „Schlußbestimmungen” ausdrücklich vor, daß die Anlagen für das Jahr 1990 Gültigkeit haben.
Unter dem 26.09.1990 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und der BGL ein Sozialplan geschlossen (Bl. 22 bis 24 d. A.), der für alle im Zeitraum vom 24.09. bis 31.10.1990 ausgesprochene Kündigungen gilt und unter Ziff. 2.6 vorsieht, daß für alle gekündigten Arbeitnehmer für Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die die Bedingungen zur Zahlung der Betriebsrente zum Zeitpunkt des letzten Arbeitstages erfüllen, der Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleibt.
Am 13.07.1993 (Bl. 102 d. A.) unterzeichnete die Klägerin eine Ausgleichsquittung, in der sie bestätigte, daß ihr aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen.
Aufgrund der Mitteilung der Beklagten, daß die Zusatzrente mit dem 31.12.1991 weggefallen sei und eine Zusatzrente mit Eintritt des Rentenalters nicht gezahlt werde, hat die Klägerin am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Chemnitz Klage erhoben und die Auffassung vertreten, daß sie die Voraussetzungen der Anordnung 54 zur Zahlung einer Zusatzrente erfülle. Außerdem sei die Beklagte auch aufgrund des BKV 1990 und des Sozialplanes 1990 verpflichtet, an sie ab 1998 die betriebliche Zusatzrente zu zahlen.
Der BKV 1990 sowie der Sozialplan 1990 seien bisher nicht wirksam aufgehoben worden und würden für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte weitergelten.
Der BKV 1990 erlösche nicht kraft Gesetzes und sei seitens der Betriebsparteien auch nicht gekündigt worden. Auch der Sozialplan 1990 sei weder mit einer aufhebenden Regelung abgeschlossen worden noch von einer der Betriebsparteien gekündigt worden.
Im übrigen habe die Beklagte über den 31.12.1991 hinaus die Betriebsrente nach der Anordnung 54 weitergezahlt und dem Betriebsrat am 12.07.1991 mitgeteilt, daß die betriebliche Altersversorgung nur für Neueinstellungen ab dem 01.07.1991 nicht mehr gelten solle. Daraus sei zu schließen, daß die Beklagte in Kenntnis der Einigungsvertragsregelung zur Anordnung 54 an der Betriebsrentenzahlung für die übrigen Mitarbeiter festhalten wolle.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 5 % des zuletzt erzi...