Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Selbstständiger. Versicherungsvermittler
Normenkette
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1, § 92a
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 12 Ca 2938/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18. November 1997 – 12 Ca 2938/97 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 17. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses Wirksam gekündigt worden ist.
Am 17. Dezember 1991 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung”, in der es u.a. wie folgt, heißt:
„…
1. Vertragsbeginn und Tätigkeit
1.1 Der Mitarbeiter wird ab 01.12.1991 als Inspektorenanwärter innerhalb unserer Bezirksdirektion Chemnitz tätig.
1.1.1 Die Anlagen Nr. 1–6 sind wesentliche Bestandteile des Vertrages.
1.2 Der Mitarbeiter ist selbständiger Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) im Sinne der §§ 84 ff. und 92 HGB.
Er steht in keinem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis zur …, sondern ist selbständiger Gewerbetreibender. Seine Vollmachten ergeben sich aus § 43 VVG.
1.2.1 Der Mitarbeiter ist für die Beachtung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten selbst verantwortich und zur Abgabe seiner Steuererklärungen selbst verpflichtet.
1.2.2 Der Mitarbeiter hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
2. Aufgabe
2.1 Die Aufgabe des Mitarbeiters umfaßt vorrangig die Vermittlung von Kranken-, Lebens-, Unfall- und Sach-Versicherungen, die Pflege und Ausweitung des Bestandes.
Darüber hinaus ist der Mitarbeiter verpflichtet, anderen zumutbaren Aufträgen nachzukommen.
2.2 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausschließlich für die … der … genannte Kooperationspartner tätig zu sein. Jede sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist nicht gestattet.
2.3 Der Mitarbeiter darf sich um Versicherungen, die zum Bestand einer anderen Vertretung der …-Unternehmen oder deren Kooperationspartner gehören, nicht bemühen.
2.4 Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die allgemeinen Geschäftsanweisungen der … zu beachten und etwaigen Weisungen, soweit sie im Einzelfall erforderlich werden, nachzukommen.
2.5 Der Mitarbeiter bestätigt den Empfang der ‚Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft’ und verpflichtet sich, seine Werbetätigkeit danach durchzuführen. Die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung haben zu unterbleiben. Ausspannungen mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise sind unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Lebensversicherungen bzw. für Krankenversicherungen, die nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft freigegeben werden, besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung; etwa daraus empfangene Vergütungen sind zurückzuzahlen.
2.6 Der Mitarbeiter darf Versicherungsinteressenten nicht durch Versprechen oder Gewähren von Anteilen der Vermittlungsprovision oder Erlaß von Aufnahme- oder sonstige Gebühren werben.
3. Stille Vermittler/Untervermittler
3.1 Falls der Mitarbeiter sich der Mitarbeit stiller Vermittler bedient, die keine eigene vertragliche Vereinbarung mit der INTER haben, hat er die Anträge in jedem Fall selbst zu unterzeichnen. Vergütungen für stille Vermittler zahlt die Agentur aus seiner Provision. Er haftet auch für das Verhalten dieser stillen Vermittler.
3.2 Die Beschäftigung von Untervertretern und Vermittlern bedarf ausdrücklich der vorherigen Zustimmung der ….
4. Anträge/Erklärungen
4.1 Der Mitarbeiter hat die Versicherungsanträge unverzüglich mindestens einmal wöchentlich der Bezirksdirektion der … einzureichen, der er zugeteilt ist.
4.2 Der Mitarbeiter darf keine bindenden Erklärungen für die … abgeben, auch keine von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Zusagen machen, Beitragsstundungen gewähren oder Kündigungen entgegennehmen.
4.3 Der Mitarbeiter kann die Anträge selbst ausfüllen. Dabei handelt er im Auftrag des Antragstellers. Diesem haftet er persönlich für seine Fehler und Unterlassungen.
4.4 Nur den …-Gesellschaften steht das Recht zu, Beitragszahlungen einzuklagen. Verzichten die Gesellschaften darauf, kann der Mitarbeiter deswegen keinen Ersatz von Provisionen oder Kosten verlangen.
4.5 Der Mitarbeiter ist zur Einziehung von Erstbeiträgen einschließlich Nebengebühren nur in dem Umfang befugt, für den er von der … Inkassoberechtigung hat.
Nachinkasso von rückständigen Beiträgen darf nur auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag der Bezirksdirektion erfolgen.
5. …
6. …
7. …
…”
In der Anlage zu diesem Vertrag sind im Einzelnen die Provisionen für den Abschluss von Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen festgelegt. Unter Ziffer 10 der Anlage heißt es:
„10. Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge:
10.1 Eine monatliche...