Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 17 Ca 1070/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. Juni 1997 – 17 Ca 1070/97 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 07. Dezember 1960 geborene Klägerin erwarb am 03. Juli 1981 den Fachschulabschluß und damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen. Im Anschluß daran war die Klägerin zunächst als Freundschaftspionierleiterin eingesetzt. Ab 1985 unterrichtete sie dann bis zu 15 Wochenstunden in den Klassen 1 bis 5 die Fächer Musik und Mathematik. Seit 1990 unterrichtet die Klägerin an einer Grundschule die Klassen 1 bis 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Musik, Schulgarten und Kunst.
Am 29. August 1991 schlossen die beiden tarifgebundenen Parteien einen Änderungsvertrag. Darin ist u. a. bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des BAT-O bestimmt. Für die Eingruppierung gilt nach § 3 dieses Änderungsvertrages der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die Eingruppierung der Klägerin ist nach diesem Änderungsvertrag vom 29. August 1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 29. August 1991 (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin erhielt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie zu Unrecht in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert worden sei. Richtigerweise sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert. In diesem Schreiben vom 30. Oktober 1996 machte der Beklagte zugleich die Rückforderung überbezahlter Vergütung ab Mai 1996 geltend.
Mit ihrer am 23. Januar 1997 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, auch künftig eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O verlangen zu können. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu dem Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 bleibe dieser Vergütungsanspruch bestehen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 30. April 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle für die begehrte Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse, weil sie derzeit Vergütung nach der geltend gemachten Vergütungsgruppe erhalte.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1997 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 29 bis 39 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Juli 1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 13. August 1997 Berufung eingelegt und diese am 11. September 1997 ausgeführt. Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. Juni 1997 – 17 Ca 1070/97 – festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 30. April 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen tariflichen noch einen vertraglichen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
I.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klägerin hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Zwar haben die Arbeitsvertragsparteien im Änderungsvertrag vom 29. August 1991 vereinbart, daß die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O erhält. Diese für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung kann jedoch grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, daß der Klägerin ein eigenständiger, insbesonderer von tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Mit dieser Vereinbarung wird vielmehr nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ...