Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 17 Ca 7575/94) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.05.1995 – 17 Ca 7575/94 – wird
zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Zusammenhang mit dem für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.03.1992 geltend gemachten Restlohnanspruch in Höhe von 2.276,53 DM brutto begehrt der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O.
Der am 18.10.1937 geborene Kläger arbeitete seit 10.02.1979 als Berufsschullehrer. Bis zu seinem Ausscheiden am 31.03.1992 war der Kläger in der Kaufmännischen Berufsschule D. beschäftigt und unterrichtete in den Fächern Gesellschaftskunde und Wirtschaftslehre.
Der Kläger absolvierte an der K. -Universität L. ein Hochschulstudium. Aufgrund eines am 31.10.1971 bestandenen Staatsexamens erlangte er den akademischen Grad eines Diplomlehrers des Marxismus-Leninismus. Hierzu wurde der Kläger in den Fächern Dialektischer und Historischer Materialismus, Politische Ökonomie, Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Systematische Pädagogik der Erwachsenenbildung, Methodik des gesellschaftlichen Unterrichts, Russisch und Wissenschaftlicher Sozialismus geprüft.
Der Änderungsvertrag vom 25.09.1991 enthält u. a. folgende Regelung:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 29.06.1993 (Bl. 7 d. A.) machte der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung bedeutet im streitigen Zeitraum eine Gehaltsdifferenz in unstreitiger Höhe von 2.276,53 DM brutto.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, daß er in die Besoldungsgruppe A 12 nach der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung einzustufen sei. Als Diplomlehrer des Marxismus-Leninismus habe er eine Ausbildung in mehreren Fächern erlangt.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.276,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 15.12.1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß der Kläger nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfülle. Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O sei nur möglich, wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe III BAT-O Fallgruppe 1 erfüllen würde. Dies sei nicht der Fall. Auch sei der Abschluß „Marxismus-Leninismus” nicht als gleichwertig anerkannt worden. Auch im Fall der Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergebe sich keine höhere Eingruppierung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger eine der Besoldungsgruppe A 12 entsprechende Tätigkeit erbringt. Der Kläger sei als Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule anzusehen. Auch verfüge der Kläger über eine Ausbildung in einem Unterrichtsfach. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder seien vorliegend nicht anzuwenden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.05.1995 – 17 Ca 7575/94 – wurde dem Beklagten am 11.07.1995 zugestellt. Mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 07.08.1995 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.09.1995, damit innerhalb der bis zum 09.10.1995 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, daß sich die Eingruppierung nicht ausschließlich nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung richte und der Kläger auch nicht in Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren sei. Der Ausbildungsgang des Klägers sei innerhalb der 2. Besoldungsübergangsverordnung nicht berücksichtigt. Erforderlich sei eine Ausbildung als Diplomlehrer in einem Unterrichtsfach, das heute noch an Schulen bzw. Berufsschulen unterrichtet wird. Dies gelte für das Fach Marxismus-Leninismus seit dem Beitritt der ehemaligen DDR nicht mehr. Es sei auch nicht mit d...