Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschen von Programmen. Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Das absichtliche Löschen und Entfernen von Computer-Programmen von einem Notebook des Arbeitgebers kann eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Teilurteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 9 (4) Ca 830/04) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.05.2005 – 9 (4) Ca 830/04 – werden
z u r ü c k g e w i e s e n. |
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Berufungen beider Parteien geht es im Zweiten Rechtszug unverändert um die Rechtswirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen der Beklagten sowie um Erteilung von Auskunft, Buchauszug und Abrechnung.
Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.05.2005 – 9 (4) Ca 830/04 – verwiesen.
Ausweislich des Tatbestandes jenes Urteils hat der Kläger dort beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.10.2003, zugegangen am 29.10.2003, nicht aufgelöst worden ist.
8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 11.11.2003, zugegangen am 14.11.2003, nicht aufgelöst worden ist.
9. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 11.11.2003, zugegangen am 14.11.2003, nicht aufgelöst worden ist.
10. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28.10.2003 – mit Schreiben vom 11.11.2003 –, zugegangen am 14.11.2003, als hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.2003, höchst hilfsweise als Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt erklärt, nicht aufgelöst worden ist.
11. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die weitere außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.12.2003, zugegangen am 08.12.2003, nicht aufgelöst worden ist.
12. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise „zum nächst möglichen Termin” ausgesprochene Kündigung vom 04.12.2003, zugegangen am 08.12.2003, nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über alle direkten und indirekten Geschäfte zu erteilen, die im Jahre 2001 weltweit durch die Beklagte zustande gekommen sind, betreffend alle von der Beklagten hergestellten Produkte, und zwar geordnet nach:
- Auftragsdatum
- Warenart
- Warenmenge
- Warenwert
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Kundenname mit genauer Anschrift
- Datum der Ausführung
- Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu verurteilen, einen Buchauszug über die vom Kläger im Jahre 2001 generierten oder vermittelten Umsätze zu erteilen, und zwar geordnet nach Auftragsdatum, Warenart, Warenmenge, Warenwert, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Kundenname mit genauer Anschrift, Stadium der Ausführung, Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
6. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über alle direkten und indirekten Geschäfte zu erteilen, die im Jahre 2002 weltweit durch die Beklagte zustande gekommen sind, betreffend alle von der Beklagten hergestellten Produkte, und zwar geordnet nach:
- Auftragsdatum
- Warenart
- Warenmenge
- Warenwert
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Kundenname mit genauer Anschrift
- Stadium der Ausführung
- Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu verurteilen, einen Buchauszug über die vom Kläger im Jahre 2002 generierten oder vermittelten Umsätze zu erteilen, und zwar geordnet nach Auftragsdatum, Warenart, Warenmenge, Warenwert, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Kundenname mit genauer Anschrift, Stadium der Ausführung, Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
17. Die Beklagte wird verurteilt, eine Abrechnung sowie einen Buchauszug über alle direkten und indirekten Geschäfte zu erteilen, die im Jahre 2003 weltweit durch die Beklagte zustande gekommen sind, betreffend alle von der Beklagten hergestellten Produkte, und zwar geordnet nach:
- Auftragsdatum
- Warenart
- Warenmenge
- Warenwert
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Kundenname mit genauer Anschrift
- Stadium der Ausführung
- Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung und einen Buchauszug über die vom Kläger im Jahre 2003 generierten oder vermittelten Umsätze zu erteilen, geordnet nach Auftragsdatum, Warenart, Warenmenge, Warenwert, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Kundenname mit genauer Anschrift, Stadium der Ausführung, Annullierungen und Retouren sowie die Gründe hierfür.
20. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte den Break Even aus ordentlichem Geschäft erreicht hat.
Die Beklagte hat die Abweisung de...