Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem Peilboot nach dem TV EntgO Bund
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schiffsführer auf einem Peilboot ist in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des TV EntgO Bund einzuordnen, da ein Peilboot einem Peilschiff im tariflichen Sinne gleichzusetzen ist.
Normenkette
TV EntgO Bund
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 1 Ca 2539/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - Az. 1 Ca 2539/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
a b g e ä n d e r t
und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.065,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 54 % der Kläger und zu 46 % die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers.
Der 1983 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Schiffsführer auf dem Motorboot "...", welches mit Peiltechnik ausgerüstet ist und das auch ganz überwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird. Im Jahre 2009 und 2015 nahm der Kläger an einer Qualifikation als Peiltechniker teil. Er wird nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 der Tabelle TVöD-Bund vergütet. Mit Schreiben vom 20.06.2014 und vom 02.04.2015 begehrte der Kläger die Höhergruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2015 zurückgewiesen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenz von Januar 2014 bis einschließlich August 2015 zwischen der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 4. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 27.08.2015.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es für seine Eingruppierung unerheblich sei, dass es sich bei der "..." nicht um ein Schiff, sondern um ein Boot handele. Zwar sei die "..." nur als Motorboot hergestellt worden, jedoch durch die Ausrüstung mit Peiltechnik einem besonderen Verwendungszweck zugeführt worden, der sich auch in der Eingruppierung des Klägers niederschlagen müsse. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, dass er Anspruch auf eine stufengleiche Höhergruppierung habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.324,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 habe, da er die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle, denn das von ihm geführte Wasserfahrzeug sei kein Schiff, sondern mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ lediglich ein Boot. Laut der Vorbemerkung Nr. 3 zu Abschnitt 1 bis 4 des Teils V der Entgeltordnung richte sich die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen nach einem Objektkatalog VV-WSV 1102 i. d. F. v. 31.01.2005. Danach sei das vom Kläger geführte Wasserfahrzeug als Motorboot eingestuft. Die "..." sei zwar im fachlichen Sinne ein Peilfahrzeug, weil sie zu mindestens 85 % im Jahr zu Linienpeilungen eingesetzt werde, jedoch im tariflichen Sinne nicht, weil dort neben dem Peilschiff auch das hydrologische Messschiff und ein Eisbrecher genannt werde und es sich mithin bei allen drei Wasserfahrzeugen in dieser Entgeltgruppe um große Schiffe handele und nicht um Motorboote, wie das vom Kläger geführte. Die "..." sei von der Bauart her ein Motorboot, das auch für Peilungen eingesetzt werden könne, was es jedoch noch nicht zu einem Peilschiff mache. Ein Peilschiff sei beispielsweise die "...", ein Schiff von 34,80 m Länge und 9,24 m Breite, die für Flächenpeilungen eingesetzt werde und insofern auch über eine ganz andere Peiltechnik, nämlich ein Mehrfachschwingersystem verfüge.
Die Beklagte hat zudem erstinstanzlich eingewandt, dass hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Entgeltgruppe 8 als erfüllt ansehen sollte, jedenfalls die Berechnung des Klägers nicht richtig sei. Sie hat vorgetragen, dass der Kläger allenfalls eine betragsmäßige Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2014 geltenden Fassung beanspruchen und sich ein Zahlungsanspruch daher allenfalls auf 1.065,68 € belaufen könne. Wegen dieser Berechnung der Beklagten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 58/59 d. A.).
Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2016 abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 05.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.02.2016 eingegangene Berufung, die nach Fristverlängerungsantrag vom 04....