Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 11.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1311/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.10.1994, Az. 3 Ca 1311/94, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 20.08.1991 bis 31.07.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu bezahlen.
- Der Beklagte trägt 6/7, die Klägerin trägt 1/7 der Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat an der Pädagogischen Hochschule „E. S.” in Z. ein vierjähriges Fachlehrerfernstudium zum Diplomsportlehrer absolviert und am 14.07.1975 die Diplomlehrerprüfung abgelegt. Von 1977 bis 1981 hat die Klägerin ein vierjähriges Fernstudium der Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen an der Humboldt-Universität B. durchgeführt und mit dem Abschluß am 15.05.1981 die Qualifikation „Diplomlehrer für Hilfsschulen” erworben.
Seit 01.01.1991 ist die Klägerin an der C. schule in J., einer Sonderschule, als Lehrerin beschäftigt. Am 20.08.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.), wonach die Anwendbarkeit der Regelungen des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 01.06.1993 hat die Klägerin gegenüber dem staatlichen Schulamt S. Widerspruch gegen die Eingruppierung eingelegt und Vergütung nach Vergütungsgruppe III geltend gemacht.
Nach Antragstellung im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Zwickau am 26.07.1994 haben die Parteien einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, daß die Klägerin ab 01.01.1994 nach Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet wird.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ihr bereits ab 20.08.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zustehe, da die Klägerin seit 1991 als Sonderschullehrerin an der Lernförderschule in J. tätig sei, und sie aufgrund ihrer Abschlüsse über die erforderliche Qualifikation verfüge.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III der Richtlinien deutscher Länder für die Zeit vom 20.08.1991 bis 31.12.1993 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung erst ab 01.01.1994 infolge der Änderung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Vergütung nach Vergütungsgruppe III beanspruchen könne.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat die Klage durch Urteil vom 11.10.1994, Az. 3 Ca 1311/94, abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der begehrten Eingruppierung in Vergütungsgruppe III nicht nachgekommen sei. Zwar sei die Klägerin Sonderschullehrerin und als solche auch an einer Sonderschule, nämlich der C. schule in J., tätig. Die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Ziff 3 der TdL-Richtlinien setze jedoch ein sonderschulpädagogisches wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren voraus, über das die Klägerin nicht verfüge. Die Klägerin habe lediglich ein vierjähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität B. im Fachbereich Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen absolviert, welches jedoch nach der Bestätigung der Humboldt-Universität B. vom 01.08.1994 lediglich einem zweijährigen Direktstudium gleichgesetzt werden könne. Da die Klägerin somit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Ziff. 3 der TdL-Richtlinien nicht erfülle, stehe ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 20.08.1991 bis 31.12.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien nicht zu.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.10.1994, 3 Ca 1311/94, wurde der Klägerin am 02.11.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 28.11.1994 beim Sächs. Landesarbeitsgericht ein und wurde mit einem am 30.01.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 19.12.1994 bis 30.01.1995 verlängert worden war.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, daß sich die Eingruppierung der Klägerin, obwohl sie nicht tarifgebunden sei, nach den Vorschriften der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung und nicht nach den TdL-Richtlinien bestimme. Die TdL-Richtlinien seien nach ihrer Rechtsnatur interne Vorschriften, denen kein Rechtsnormcharakter beigemessen werden könne. Die TdL-Ri...