Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen 10 Ca 11129/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.02.1996, 10 Ca 11129/95, abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.
Vom 01.09.1969 bis 08.02.1973 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium an der Pädagogischen Hochschule „E. S.” in Z. Am 11.07.1975 erwarb sie den akademischen Grad des Diplomlehrers sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachlehrer” zu führen. Sie hat die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Musikerziehung erworben. Außerdem verfügt die Klägerin über ein Staatsexamen für Unterstufenlehrer und Heimerzieher.
Seit 10.03.1967 ist die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Derzeit sowie im streitgegenständlichen Zeitraum ist sie im Mittelschulteil einer Förderschule für Erziehungshilfe in C. tätig. Sie unterrichtet in den Jahrgangsstufen 5–9 nach den Lehrplänen des Beklagten für Mittelschulen in den Fächern Musik, Deutsch, Geographie und Kunsterziehung. Seit 01.06.1993 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften.
Im Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 10 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert”.
In einem weiteren Änderungsvertrag vom 18.06.1992 (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.) änderten die Parteien § 3 des Änderungsvertrages vom 01.07.1991 dahingehend ab, daß die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O erhält.
Mit Schreiben vom 01.12.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die Eingruppierung fehlerhaft sei und sie deshalb ab 01.01.1993 wieder Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O erhalte. Mit Schreiben vom 29.12.1992, dem Beklagten zugegangen am 04.01.1993, widersprach die Klägerin dieser Rückgruppierung.
Ab 01.07.1995 erhält die Klägerin infolge einer Änderung der TdL-Richtlinien Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß sie auch für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O beanspruchen könne. Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung, da sie mit Diplomlehrern, die Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule in den Klassen 5–10 erteilen, gleichzusetzen sei und außerdem als Sonderschullehrer als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule anzusehen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV sowie die gleichlautenden Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien nicht erfülle. Die Klägerin unterrichte weder an einer allgemeinbildenden Schule noch in den Klassen 5–10. Sie verfüge auch nicht über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens 4 Studienjahren als Sonderschulpädagoge. Der Abschluß der Klägerin als Diplomlehrer in Musikerziehung könne dem sonderschulpädagogischen Hochschulabschluß nicht gleichgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage durch Urteil vom 28.02.1996 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß die Klägerin sowohl nach den TdL-Richtlinien als auch nach Anlage 1 zur 2. BesÜV Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O beanspruchen könne. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich bis 31.05.1993 nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien, ab 01.06.1993 wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.01.1991 und der hierin enthaltenen Verweisung auf das Beamtenrecht nach der Anlage 1 zur 2. BesÜV in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O. Die Klägerin erfülle bereits die jeweils 1. Alternative der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien und der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 der 2. BesÜV, die gem. § 11 Satz 2 BAT-O Vergütungsgruppe III entspreche. Die Klägerin verfüge...