Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 26.04.1996; Aktenzeichen 13 Ca 9307/95) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.04.1996, Az.: 13 Ca 9307/95, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch über den 31.07.1995 hinaus in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule – vergütet auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O und Erzieherzulage – zu beschäftigen ist.
Die am 28.05.1955 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und wird in dieser Funktion seit 01.08.1977 an der „F.-Schule” in R. einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt. Das Gehalt hat sich bis zum 30.06.1991 nach der Gehaltsgruppe V b, danach bis zum 31.12.1992 nach V c und ab 01.01.1993, gemäß Änderungsvertrag vom 21.03.1995, auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O einschließlich einer Erzieherzulage, berechnet.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der BAT-O unstreitig Anwendung.
Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, bestimmt das SächsSchulG in § 64 Abs. 1:
„Der Schulträger tritt mit Wirkung vom 01. August 1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 2 und 4 Schulgesetz in der Fassung vom 03. Juli 1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3 bestehenden Verträgen ein.
Medizinisch-therapeutisches Personal im Sinne von Satz 1 sind Krankenschwestern, Therapeuten, Physiotherapeuten, Facharbeiter für Krankenpflege u. ä. Personal an Internaten im Sinne von Satz 1 sind Beschäftigte, die im 2. Schulhalbjahr 1994/95 (01. Februar bis 31. Juli 1995) mit mehr als 50 von 100 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Betreuungsaufgaben im Internat betraut waren.”
§ 40 Abs. 1 SächsSchulG lautet seit 15.07.1994 wie folgt:
„Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen
- die Lehrer an öffentlichen Schulen,
- die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1 …”
Als pädagogische Unterrichtshilfen (folgend: PU) werden beim Beklagten vor allem ausgebildete Erzieher beschäftigt.
Der Beklagte hat zu Beginn des Jahres 1995 in Umsetzung des Sächs. Schulgesetzes die Stellen der pädagogischen Unterrichtshilfen ausgeschrieben. Auf eine solche Stelle hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.1995 beworben. Unter dem 19.05.1995 wurde ihr vom Oberschulamt L. schriftlich mitgeteilt, daß ihre künftige dienstliche Verwendung als pädagogische Unterrichtshilfe mit dem voraussichtlichen Arbeitgeber Freistaat Sachsen beabsichtigt sei.
Am 26.07.1996 bot der Beklagte der Klägerin einen geänderten Arbeitsvertrag als pädagogische Unterrichtshilfe an, den sie bis zum 31.07.1995 unterzeichnen sollte, da sonst das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.1995 aufgrund der Regelungen des § 65 SächsSchulG auf den Schulträger übergehen und eine Aussperrung aus der Schule erfolgen würde. Die Klägerin nahm das vorstehende Angebot am 31.07.1995 unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung § 15 BAT-O und der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT-O an.
Mit Schriftsatz vom 07.09.1995, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 12.09.1995 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31.07.1995 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbesteht.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht von den Änderungsbestimmungen des § 64 SchulG erfaßt und daher auch nicht zum 01.08.1995 auf den Schulträger übergegangen.
Der Änderungsvertrag selbst sei hinsichtlich der Herabstufung von der VerGr. V b BAT-O nach V c BAT-O unwirksam. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung nach der VerGr. V b BAT-O, da durch Arbeitsvertrag vom 04.04.1995 diese Vergütungsgruppe vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei.
Ihre Aufgaben hätten sich hiermit nicht dahingehend geändert, daß sie nicht mehr in der Tätigkeit einer Erzieherin im unterrichtsbegleitender Funktion beschäftigt werde. Die Änderung des Tätigkeitsbereichs beinhalte keine solche Änderung, die über das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinausgehe, lediglich die Änderung der Arbeitszeit sei eine erhebliche Abweichung, so insbesondere, daß eine Beschäftigung während der Ferienzeit nicht weiter erfolge.
Sie habe vor dem 01.08.1995 schwerpunktmäßig eine Tätigkeit als Erzieherin mit erzieherischer Betreuung während des Unterrichts verrichtet. Ab dem 01.08.1995 sei sie nach wie vor neben dem Lehrer in erzieherischer Funktion, d. h. unterrichtsbegleitend, tätig. Die Änderung ab 01.08.1995 bestehe lediglich darin, daß der Beklagte ab 01.08.1995 ein neues Berufsbild „pädagogische Unterrichtshilfe” geschaffen habe, wofür jedoch keine tarifliche Rechtsgrundlage bestehe, sond...