Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines FPL

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 14.02.1997; Aktenzeichen 15 Ca 6694/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 14.02.1997 – 15 Ca 6694/96 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum ab 01.07.1995.

Die am 25.12.1941 geborene Klägerin schloß 1969 ein Fachschulstudium an der … ab und erhielt die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Werken und Kunst der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Weiterhin verfügt sie über einen im Rahmen eines viersemestrigen Direktstudiums erworbenen Abschluß als Diplompädagogin mit einer Lehrbefähigung der … vom 04.03.1975 im Fach Methodik des Werkunterrichts. Schließlich erwarb sie zwischen 1985 und 1987 im Rahmen eines viersemestrigen Fernstudiums einen Abschluß an der … als Lehrer für intellektuell Geschädigte. Bereits seit 1959 ist sie im Schuldienst des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers tätig, zuletzt an der Förderschule im ….

Die Parteien sind unstreitig tarifgebunden.

Unter dem 19.08.1991 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.07.1991 einen Arbeitsvertrag (Bl. 19 d.A.), in dem sie u.a. vereinbarten:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 03.11.1995 (Bl. 20 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Neuregelung der Eingruppierung der Lehrkräfte (Teil A und B) vom 22.06.1995 mit, daß ab 01.07.1995 eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O erforderlich sei. Mit Schreiben vom 27.11.1995 (Bl. 21 d.A.) widersprach die Klägerin erfolglos der Rückgruppierung und verfolgte mit ihrer Klage vom 08.07.1996 ihr Begehren weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Beibehaltung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O ergebe sich bereits aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschn. B der TdL-Richtlinien vom 22.06.1995. Danach genieße sie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre Eingruppierung vor dem 01.07.1995. Darüber hinaus habe sie einen vertraglichen Anspruch auf Vergütungsgruppe III BAT-O. Auch habe der Beklagte die Beteiligungsrechte des Personalrates nicht beachtet; dieser habe keine Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin erteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 20.06.1995 hinaus nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Änderungsvertrag zum 01.07.1991 habe nur deklaratorische Bedeutung. Die korrigierende Rückgruppierung habe daher weder eine Änderungskündigung noch eine Beteiligung des Personalrates vorausgesetzt. Vor dem 01.07.1995 sei die Klägerin fehlerhaft eingruppiert gewesen, weil sie nicht Sonderschullehrerin mit einem für das Lehramt geeigneten, mindestens vierjährigen wissenschaftlichen Hochschulstudium (und als Sonderschulpädagogin im Unterricht an einer Sonderschule tätig) ist und als Freundschaftspionierleiterin auch keine „Lehrerin” i.S. der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) sei. Bis zum 30.06.1995 habe ihr daher eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O nicht zugestanden. Die Protokollnotiz Nr. 6 schütze nicht den Bestand fehlerhafter Eingruppierungen.

Mit Urteil vom 14.02.1997, welches der Klägerin am 22.04.1997 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 10.800,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil vom 14.02.1997 (Bl. 78 bis 91 d.A.) zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist am 20.05.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen; die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 19.06.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beruft sich zweitinstanzlich zur Begründung ihres Begehrens im wesentlichen auf die Protokollnotiz Nr. 6 der TdL-Richtlinien ...

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