Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung von aufgrund der Regelung des 6c Abs. 2 SGB II in die Dienste kommunaler Gebietskörperschaften überführter Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit und der Einrichtung der Jobcenter in die Dienste kommunaler Gebietskörperschaften überführt, so sind für die Entlohnung weiterhin die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Bundesagentur für Arbeit maßgeblich. Denn der Eingriff des Gesetzgebers über § 6c SGB II erfasst eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den insoweit maßgeblichen Tarifvertrag nicht.
Normenkette
SGB II § 6c Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 18.12.2015; Aktenzeichen 12 Ca 2380/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.12.2015 - 12 Ca 2380/15 - abgeändert und festgestellt, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.01.2012 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA (TVÜ-BA) sowie den für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen für das Tarifgebiet Ost richtet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag ab dem 01.01.2012 nach einem Wechsel des Arbeitgebers auf der Grundlage des § 6 c SGB II auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.12.2006 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.06.2015; Bl. 10/11 d. A.) ab dem 01.01.2007 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Unter § 2 des Arbeitsvertrages ist Folgendes vereinbart:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den Tarifertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA (TVÜ-BA).
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung."
Ab dem 07.12.2009 übte der Kläger die Tätigkeit eines "Teamleiters im Bereich SGB II" in der ... (Arbeitsgemeinschaft ...) in ... aus. Der Beklagte als Rechtsnachfolger des Landkreises ... wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (auch) für das Gebiet des ehemaligen Landkreises ... zugelassen. Vor diesem Hintergrund wiesen sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.10.2011 bzw. 09.12.2011 darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2012 mit dem Beklagten fortbestehe. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass ab dem 01.01.2012 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) sowie die den TVöD ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - in der der Beklagte Mitglied ist - Anwendung finde (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift vom 19.06.2015; Bl. 17/18 d. A.).
Seit dem 01.01.2012 wird der Kläger vom Beklagten als Teamleiter in der Leistungsgewährung am Standort ... beschäftigt. Der Beklagte zahlt ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-VKA zuzüglich einer Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II. Mit Schreiben vom 23.02.2014 (Anlage K 8 zur Klageschrift vom 19.06.2015; Bl. 21 d. A.) wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er aufgrund aktueller Rechtsprechung davon ausgehe, dass die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme weiter anzuwenden seien und verlangte für die Zeit ab dem 01.09.2013 auf dieser Basis Nachzahlungen. Vor dem Hintergrund der Vorlageentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12 (A) - teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2014 mit, dass er den Antrag des Klägers bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend stelle.
Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anwendung der Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung unter § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.12.2006 enthalte eine konstitutive un...