Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches im Betrieb des Entleihers gezahltes Entgelt. Bezugnahmeklausel. Ausschlussfrist. Tariffähigkeit der CGZP. Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 3 Ca 2112/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Januar 2012 - 3 Ca 2112/11 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gezahlt hat. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel.

Der Kläger war vom 10. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte setzte den Kläger vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 bei der ... GmbH als Maschinenarbeiter ein. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von 6,00 € brutto und ab November 2009 von 6,15 € brutto. Im Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2009 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u. a.:

"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

...

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag).

Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt.

5. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 14 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv.

...

§ 14 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen (Ziff. 19.2 MTV).

2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden.

3. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

..."

Mit Schreiben vom 31. März 2011 (Bl. 18 f. d. A.) machte der Kläger für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 einen Differenzlohn in Höhe von 1,49 € je Stunde ohne weitere Zuschläge geltend. Auf das Auskunftsersuchen des Klägers teilte die ... GmbH diesem mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 7,49 € brutto zzgl. Zuschläge erhalte.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Differenzlohnanspruch in der geltend gemachten Höhe. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Dezember 2010 festgestellt habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei, hätte die Beklagte den gleichen Lohn wie der Entleiher bezahlen müssen. Die in Bezug genommenen Tarifverträge seien unwirksam.

Die Ansprüche seien auch nicht verfallen, denn der Kläger habe sie innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht. Die Fälligkeit sei nach subjektiven Zurechnungsgesichtspunkten interessengerecht auszulegen. Die Ausschlussfrist beginne danach erst, wenn dem Kläger eine Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen sei. Dies sei frühestens ab Bekanntgabe des begründeten Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010, nämlich im Februar 2011 der Fall gewesen. Im Übrigen könne die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnen, bevor der Entleiher dem Auskunftsverlangen nach § 13 AÜG nachgekommen sei. Anderenfalls belaste man den Kläger mit einem unzumutbaren doppelten Prozessrisiko. Jedenfa...

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