Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches im Betrieb des Entleihers gezahltes Entgelt, Bezugnahmeklausel, Ausschlussfrist, Tariffähigkeit der CGZP
Leitsatz (redaktionell)
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel von drei Monaten ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitsvertrag zugleich auf eine kürzere Ausschlussfrist eines unwirksamen Tarifvertrags verweist.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2; BGB § 305 ff
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 31.03.2011; Aktenzeichen 4 Ca 3529/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 31. März 2011 – 4 Ca 3529/10 – wird auf Kosten des Klägers
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher bezahlt worden ist. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.
Der Kläger war vom 05. März 2007 bis zum 22. Juni 2008 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte setzte den Kläger als Produktionshelfer vom 05. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 bei der … GmbH, vom 02. Juli 2007 bis zum 20. Dezember 2007 bei der … AG und vom 02. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2008 wiederum bei der … GmbH ein. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. März 2007 (Anlage K 1, Bl. 11 f. d. A.) ist u. a. geregelt:
„§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
…
4. |
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft … und dem Arbeitgeberverband … e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
5. |
Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt. |
…
§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
1. |
Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. |
2. |
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.” |
Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft … und dem Arbeitgeberverband … e. V. vom 29. November 2004 enthielt in den Nrn. 19.2 bis 19.4 eine Ausschlussklausel. Diese sah eine zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung vor und entsprach im Übrigen der in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien getroffenen Regelungen. Entsprechend des in Bezug genommenen Entgelttarifvertrages erhielt der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 5,77 EUR brutto. Außerdem bezahlte die Beklagte für Juli 2007 eine Zulage in Höhe von 0,25 EUR brutto je Stunde, für August bis September 2007 eine Zulage in Höhe von 0,59 EUR brutto je Stunde und ab Oktober 2007 eine Zulage in Höhe von 0,93 EUR brutto je Stunde. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung 3.549,36 EUR brutto.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf das gleiche Entgelt, das auch den vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher bezahlt werde. Nach der bei den Entleihern Anwendung findenden Lohngrundtafel der … Bezirk … habe ein dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto für die Monate März bis Juni 2007 und von 10,62 EUR brutto für die Monate ab Juli 2007. Die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten und der vom Entleiher zu bezahlende...