Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.11.1994; Aktenzeichen 6 Ca 4059/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.11.1994 – 6 Ca 4059/94 –

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 551,98 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 26.05.1994 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung von Zeitzuschlägen für Feiertagsarbeit.

Der am 21.07.1939 geborene Kläger ist seit ca. 40 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im heutigen Netzbahnhof C./Hauptbahnhof als Stellwerksmeister beschäftigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug sein Arbeitsentgelt zuletzt monatlich 3.010,00 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) Anwendung.

1992 und 1994 leistete der Kläger an Samstagen, auf die Feiertage entfielen, Dienst, ohne daß dafür in der Folgezeit durch Verkürzung regelmäßiger Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt wurde. Ihm wurde lediglich zwei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Dienstleistung zum 21. des jeweiligen Monats ein Vergütungszuschlag in Höhe von 35 % ausgezahlt.

Nach erfolgloser Geltendmachung weiterer 100 % Vergütungszuschlag mit Schreiben vom 18. Mai 1993 verfolgt der Kläger mit seiner am 10. Mai 1994 bei dem Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen und der Beklagten am 26. Mai 1994 zugestellten Klage sein Begehren weiter.

Unbestritten hat er – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit noch von Relevanz – seine Forderung wie folgt berechnet:

03.10.1992:

Arbeitszeit von 8.00 bis

18.00 Uhr

= 10 Stunden × 12,76 DM =

127,60 DM

31.10.1992:

Arbeitszeit von 8.00 bis

18.00 Uhr

= 10 Stunden × 12,76 DM =

127,70 DM

26.12.1992:

Arbeitszeit von 8.00 bis

18.00 Uhr

= 10 Stunden × 13,49 DM =

134,90 DM

01.01.1994:

Arbeitszeit von 6.00 bis

18.00 Uhr

= 12 Stunden × 13,49 DM =

161,88 DM

insgesamt:

=

551,98 DM.

Er hat die Auffassung vertreten, bei auf Samstage fallenden Feiertagen handele es sich um Wochenfeiertage, die bei nicht durchgeführten bezahltem Freizeitausgleich geleisteter Arbeit einen Anspruch auf Vergütungszuschlag in Höhe von 135 % auslösen würden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 875,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei Feiertagen, die auf einem Samstag entfielen, sei ein zusätzlicher bezahlter Freizeitausgleich nicht zu gewähren.

Mit Urteil vom 07. Dezember 1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und die Berufung zugelassen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 63 bis 70 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 13.01.1995 zugestellte Urteil hat er am 10. Februar 1995 Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. März 1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.03.1995 (Bl. 83 bis 85 d.A.) an, auf den zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.12.1994 – 6 Ca 4059/94 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 551,98 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 26. Mai 1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.04.1995 (Bl. 89 bis 90 d.A.), auf dessen Einzelheiten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die jedenfalls kraft Zulassung statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

Ihr ist auch in der Sache Erfolg beschieden. Die Beklagte ist gem. § 18 a Abs. 1 Buchstabe c) des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) verpflichtet, an den Kläger weitere Vergütungszuschläge in Höhe von insgesamt 551,98 DM brutto zu zahlen. Dieser lautet in der Fassung vom 01.07.1991 – soweit vorliegend von Relevanz – wie folgt:

㤠10

Arbeitszeit

(1) …

(2) 1 …

2. …

3. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 14) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(3) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgendes: Die auf Angestellte der ...

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