Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 09.02.1994; Aktenzeichen 18 Ca 2958/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.02.1994 – 18 Ca 2958/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.03.1993 aufgelöst worden ist.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Fachschullehrerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsstreits weiterzubeschäftigen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 26.03.1993 zum 30.06.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Fachschullehrerin weiterbeschäftigt zu werden.
Die am 01.03.1945 geborene Klägerin ist seit 16.12.1985 als Dozentin für Sozialkunde an der Fachschule für T. D. der früheren Ingenieurschule für V. – tätig.
Mit Schreiben vom 26.03.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1993. Die Klägerin erhielt das Kündigungsschreiben ebenfalls am 26.03.1993.
Die Klägerin, die Fachdozentin für kaufmännische Erwachsenenbildung ist, unterrichtete an der Fachschule Sozialkunde, Volkswirtschaftslehre, Recht und Steuern. Insgesamt unterrichtete die Klägerin 24 Wochenstunden. 22 Wochenstunden unterrichtete die Klägerin Techniker und Betriebswirte, zwei Wochenstunden Ingenieure.
Ein Erlaß des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 (Bl. 40 f. d. A.) enthält u. a. folgende Regelungen:
„Zur Fortführung begonnener Ausbildungen an aufzulösenden Ingenieur- und Fachschulen des Freistaates Sachsen wird festgelegt:
- Die Ingenieurschulen und die betriebswirtschaftlichen Fachschulen des Freistaates Sachsen verlieren zum 31.12.1992 ihren Status.
- Studierende, die eine Ausbildung zum Ingenieur bzw. Ingenieurökonom an einer der aufzulösenden Bildungseinrichtungen begonnen haben, können ihr Studium nach den bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen fortsetzen und zu Ende führen.
Die Ausbildung wird, je nach den örtlichen Gegebenheiten, an folgenden am jeweiligen Standort neu gebildeten Bildungseinrichtungen fortgeführt:
…
- In den Fällen, in denen keine neue Bildungseinrichtung entsteht, wird die Ingenieurschule bis zur Beendigung der Ausbildung fortgeführt, längstens jedoch bis 30.06.1994.
…”
Ab 01.09.1991 wurde die Klägerin in der Schulausbildung der Techniker und Betriebswirte eingesetzt.
Die Klägerin bewarb sich beim Oberschulamt D. um eine Stelle im beruflichen Schulzentrum Elektrotechnik, wurde allerdings abgelehnt.
Die Ingenieurausbildung wurde am 30.06.1994 abgeschlossen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß ihre bisherige Tätigkeit nicht weggefallen sei. Tatsächlich werde die Ausbildung von Technikern und Betriebswirten an der Fachschule für T., die sie mit 22 Wochenstunden unterrichtet, fortgeführt. Deshalb bestehe Bedarf an der Unterrichtstätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.03.1993 nicht zum 30.06.1993 aufgelöst ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß die Klägerin wegen Organisationsänderung und der damit verbundenen Auflösung der bisherigen Einrichtung nicht mehr verwendbar sei. Nach Erlaß des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 habe die Fachschule für V. mit dem 31.12.1992 ihren bisherigen Status verloren. An der Fachschule für T. D. werde die Ingenieurausbildung am 30.06.1994 enden. Entsprechend dem Schulentwicklungsplan habe das Sächs. Staatsministerium für Kultus in der ehemaligen Bildungseinrichtung der Fachschule für V. eine berufliche Bildungseinrichtung eingerichtet und bilde Techniker und Betriebswirte aus. Die auslaufende Ausbildung zu Ingenieurökonomen erfolge weiterhin in Verantwortung des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die frühere Fachschule für V. werde nicht weitergeführt. Die Fachschule werde aufgelöst. Der Ausspruch der bedarfsbedingten Kündigungen sei schrittweise entsprechend dem Rückgang der Zahl der Studierenden erfolgt. Unter Berücksichtigung der Gesamtwochenstundenzahl von 447 bestehe ein Lehrkräftebedarf von 19 Lehrern. Die Studenten befänden sich im letzten Ausbildungsjahr. Sozialkundeunterricht werde in diesem Ausbildungsjahr nicht mehr durchgeführt. Deshalb bestehe für die Klägerin keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Die Beschäftigungsstelle der Klägerin sei ersatzlos weggefallen bzw. werde bis 30.06.1994 nur noch in begrenztem Umfang fortgeführt.
Das zum 01.09.1991 gegründete berufliche Schulzentrum Elektrotechnik mit Fachschulabteilungen setze sich aus mehreren Berufsschuleinrichtun...