Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers bei Obsiegen des Klägers in 1. Instanz. titulierter Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Aufforderung des Klägers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber trotz tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch erforderlich ?. Wenn ein Angebot seitens des Arbeitnehmers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber nicht erfolgt, liegt dann ein böswilliges Verhalten des Arbeitnehmers i.S.d. § 615 Satz 2 BGB vor ?
Leitsatz (amtlich)
kein Fall des § 615 Satz 2 BGB, wenn Arbeitnehmer nach Obsiegen in 1. Instanz und tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch seine Arbeitskraft nicht beim Arbeitgeber anbietet; Arbeitgeber muss Arbeitnehmer trotz Weiterbeschäftigungstitel zur Arbeit auffordern.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 615 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 11 Ca 8632/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14.01.1998 – 11 Ca 8632/97 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 20.06.1996 bis 31.03.1997 in Höhe von DM 44.924,75 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19.08.1997.
Der am 11.02.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Elektriker zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.507,50 DM beschäftigt.
Mit Schreiben vom 25.01.1996 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.1996 aus verhaltensbedingten Gründen.
Die dagegen unter dem Aktenzeichen 18 Ca 1733/96 eingereichte Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Leipzig stellte mit Urteil vom 20.06.1996 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.01.1996 weder fristlos noch fristgemäß beendet wird und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechts – streites weiterzubeschäftigen. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.02.1997 kostenpflichtig zurückgewiesen (7 Sa 856/96).
Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt, so dass dieses Urteil rechtskräftig ist.
Mit Schreiben vom 17.03.1997 bat die Beklagte den Kläger, sich zwecks Arbeitsaufnahme bei seinen Vorgesetzten zu melden. Der Kläger kam dieser Bitte nach und nahm am 01.04.1997 seine Tätigkeit für die Beklagte wieder auf.
Für die Monate Februar 1996 bis einschließlich März 1997 erhielt der Kläger von der Beklagten keinerlei Vergütung.
Mit Klage beim Arbeitsgericht Leipzig hat der Kläger die Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Lohnes für die Zeit vom 26.01.1996 bis zum 31.03.1997 aus dem Gesichtspunkt des Annahme Verzuges begehrt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er in dieser Zeit keinerlei anderweitigen Verdienst erzielt habe, als weder anderweitig gearbeitet noch Arbeitslosengeld, Krankengeld oder ähnliches bezogen habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Lohn in Höhe von
- 443,50 DM netto für die Zeit vor. 26.01.1996 bis zum 31.03.1996 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 02.12.1997,
- 67.447,00 DM brutto für die Zeit vor. 01.02.1996 bis zum 31.03.1997 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19.08.1997
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Vortrag des Klägers, daß er tatsächlich keine Einkünfte durch die Verwendung seiner Arbeitskraft während des streitgegenständlichen Zeitraumes erzielt habe, müsse von seiten der Beklagten mit Nichtwissen bestritten werden. Unabhängig davon sei der Anspruch des Klägers aber jedenfalls insoweit unbegründet, als er sich auf den Annahme Verzugszeitraum ab dem 20.06.1996 beziehe.
Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger auf Grund des erstinstanzlich obsiegenden Urteils seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten ohne weiteres durchsetzen können. Er sei jedoch untätig geblieben und habe den Ausgang des Berufungsverfahrens abgewartet, ohne in der Zwischenzeit seine Dienste der Beklagten anzubieten und für diese tätig zu sein. Der Kläger habe es allein in der Hand gehabt, diese ihm zumutbare Arbeitsmöglichkeit wahrzunehmen und die Annahmeverzugsnachteile der Beklagte dadurch abzuwenden, dass er sich auf seinen titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch berufe und seine Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung stelle. Indem der Kläger dies unterlassen habe, habe er die Beklagte bewusst geschädigt und sei daher verpflichtet, sich auf den geltend gemachten Verzugslohn dasjenige anrechnen zu lassen, was er bei hypothetischer Betrachtungsweise bei der Beklagten verdient hätt...