Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualitative Anforderungen an die Vorbeschäftigungszeiten zur Anrechnung auf die Stufen in § 35 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten innerhalb derselben Besoldungsgruppe nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG müssen Zeiten einer hauptamtlichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung nachgewiesen werden, die der Tätigkeit eines Professors nach §§ 58, 67 SächsHFSG gleichwertig ist, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt.
2. Eine Vorlesungstätigkeit als Nebentätigkeit, die Betreuung von Dissertationen ohne Zuständigkeit als betreuender Gutachter oder die Fertigung von Publikationen sind keine Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit eines Professors oder einer Professur vollwertig gleichzusetzen sind. Sie können daher nicht als Vorbeschäftigungszeiten für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe gewertet werden.
Normenkette
SächsBesG §§ 3, 34, 35 Abs. 3, 4 Nr. 3; TVöD § 38; SächsHFSG §§ 58, 67
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 01.02.2017; Aktenzeichen 8 Ca 794/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 01.02.2017 - 8 Ca 794/16 -
a b g e ä n d e r t :
1. Das Versäumnisurteil vom 14.07.2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten infolge der Säumnis des Beklagten im Termin vom 14.07.2016, welche der Beklagte zu tragen hat.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18.12.2013 (SächsBesG) innerhalb einer Besoldungsgruppe.
Der im Zeitpunkt der Klageerhebung 44-jährige Kläger ist beim beklagten Freistaat seit dem 01.10.2011 auf der Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages vom 09.08./11.08.2011 (vgl. Anlage K 1) mit einer Professur für Experimentalphysik/Nanotechnologie angestellt. Er ist nach §§ 34, 35 SächsBesG eingruppiert in die streitige Stufe 1 innerhalb der unstreitigen Besoldungsgruppe W 3. Dieser Anstellung geht eine Vorbeschäftigung bei dem ... ... in der Zeit vom 01.11.2006 bis 30.09.2011 voraus, in der der Kläger als Betriebsleiter des Anwenderzentrums für Mikrotechnik (AZM) und zugleich als stellvertretender Abteilungsleiter bei der dortigen ... GmbH tätig wurde. Über die Organisation des AZM existiert das als Anlage K 2 vorgelegte Organigramm, in der der Kläger als Deputy Head of Department AZM ausgewiesen ist.
Der Beklagte gruppierte den Kläger mit Bescheid vom 05.06.2014 infolge des Inkrafttreten des SächsBesG vom 18.12.2013 ab 01.04.2014 in die Stufe 1 der Besoldungsgruppe W 3 ein (vgl. Anlage K 8). Dabei wurde nur die hauptberufliche Tätigkeit als Professor seit 01.10.2011 auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Den gegen die Stufenzuordnung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 30.06.2014 (Anlage K 9), weil die Vorbeschäftigungszeit beim ... keine Anrechnung fand, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2015 ab (vgl. Anlage K 10). Auf die nochmalige vorgerichtliche Geltendmachung vom 31.08.2015 (vgl. Anlage K 11) erklärte sich die beklagte Partei inhaltlich nicht erneut.
Mit der am 08.06.2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er ab 01.04.2014 in die Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 3 einzugruppieren sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Vorbeschäftigung beim ... eine Führungsaufgabe nach § 32 TVöD gewesen sei, die Leitung, Kontrolle, Organisation und Projektverantwortung beinhaltet habe, bei der dem Kläger 20 Mitarbeiter unterstellt gewesen seien und bei der er von 2005 bis 2007 auch ein Doktorandenseminar geleitet habe. Als Betriebsleiter habe er auch acht Abschlussarbeiten und fünf Dissertationen betreut. Daneben habe er Vorlesungstätigkeiten durchgeführt und wissenschaftliche Publikationen gefertigt. Diese Zeiten seien als solche einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung zu berücksichtigen, weil sie der Tätigkeit eines Professors gleichwertig seien. Die vom Kläger geschuldet gewesene hauptberufliche Tätigkeit sei maßgeblich und daneben auch die Wissenschaftlichkeit der Forschungseinrichtung. Auf den Grund der Kooperation mit einer Hochschule durch das Forschungsinstitut komme es nicht an. Der Beklagte habe nur die Tätigkeiten als hauptamtlicher Professor an der ... vom 01.10.2011 bis 31.03.2014 bei der Stufenzuordnung berücksichtigt und nicht weitere vier Jahre und elf Monate vom 01.11.2006 bis 30.09.2011 beim ...
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2014 Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 1 und dem Entgelt aus der Besoldungsgru...