Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 10.05.1993; Aktenzeichen 5 Ca 7269/92 FR) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.05.1993 – 5 Ca 7269/92 FR – wird
zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der Lehrer für Mathematik und Physik ist, macht mit der Klage geltend, daß ihm eine Tätigkeit an einem Gymnasium im Freistaat zugewiesen wird.
Der 1938 geborene Kläger erwarb 1972 die Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für Mathematik und Physik mit der Note „sehr gut”. Bis zum Abschluß des Schuljahres 1991/92 unterrichtete der Kläger an der EOS „G. S.” in F.
Seit 01.08.1992 unterrichtet der Kläger an einer Mittelschule in F.
Der Kläger ist Personalratsmitglied und ist vermindert mit 10 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.
Der Kläger wurde vom Schulleiter seiner Schule hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeit mit der Höchstpunktzahl 30 bewertet und hinsichtlich aller Tätigkeitsbereiche als hervorragend eingestuft, gleichwohl wurde einem Antrag des Klägers vom 28.02.1992 auf Zuweisung eines Gymnasiums durch das Oberschulamt C. nicht entsprochen.
Grundlage für die Besetzung der Stellen für Gymnasiallehrer ist die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 21.01.1992 (Bl. 12 f d. A.). Ziff. 2.6.1. der Verwaltungsvorschrift (im folgenden: Vv) lautet:
„Kriterien für die Auswahlentscheidung sind insbesondere die erreichte Punktzahl und der Bedarf in den Fächerkombinationen, die der Antragsteller unterrichtet oder unterrichten könnte. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, als Lehrer am Gymnasium eingesetzt zu werden”.
Ziff. 2.6.2. Vv lautet:
„Bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich der zu besetzenden Stellen ist von dem Bedarf in den einzelnen Fächerkombinationen auszugehen. Dabei ist denjenigen Antragstellern der Vorrang vor anderen einzuräumen, die die höhere Punktzahl erreicht haben”.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß er einen Anspruch auf Zuweisung an ein Gymnasium habe. Er sei fachlich geeignet, auch bestehe im Bereich des Oberschulamts C. ein entsprechender Bedarf. Seine Bewerbung sei willkürlich abgelehnt worden, da ihm bisher keine sachlichen Gründe genannt worden sind. Auch seien andere frühere EOS-Lehrer mit geringeren Punktzahlen an ein Gymnasium zugewiesen worden. Vermutlich halte das Oberschulamt C. ihn persönlich für nicht geeignet. Dies allerdings sei kein ausschlaggebendes Kriterium. An seiner Schule habe zum 02.07.1992 für die Fächerkombination Mathematik/Physik Bedarf bestanden. Dies sei auch zu Beginn des folgenden Schuljahres so gewesen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger einem Gymnasium im Freistaat Sachsen zuzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat dargelegt, daß weiteres Kriterium für die Auswahlentscheidung der Bedarf guter Lehrer auch an Mittelschulen gewesen sei. Die Entscheidung sei auch nicht willkürlich getroffen worden. Hierfür habe der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 10.05.1993 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Zuweisung des Klägers an eine Mittelschule nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Anhaltspunkte für eine willkürliche Auswahlentscheidung seien nicht vorgetragen worden.
Das erstinstanzliche Urteil vom 10.05.1993 ist dem Kläger am 29.10.1993 zugestellt worden. Mit am 29.11.1993 eingehendem Schriftsatz vom 25.11.1993 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt ergänzend zur Begründung der Berufung vor, daß sich der Inhalt des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Art. der Leistung konkretisiert habe. Er habe durchgängig auf einer EOS als Lehrer gearbeitet und in der Regel auf der Abiturstufe die Fächer Mathematik und Physik unterrichtet. Daher habe sich der Arbeitsvertrag auf eine Tätigkeit als Gymnasiallehrer konkretisiert.
Außerdem ergeben sich der Anspruch aus der Verwaltungsvorschrift vom 21.02.1992, die die Auswahl der Lehrer entsprechend ihrer Eignung verdeutlicht. Der Kläger sei geeignet. Im Bezirk F. sei kein anderer Lehrer mit der Höchstpunktzahl beurteilt worden. Nicht einzusehen sei, weshalb weniger qualifizierte Lehrer an ein Gymnasium dürfen und qualifizierte Lehrer an eine Mittelschule müssen.
Hinsichtlich der Bedarfssituation habe er immer angeboten, seine Personalratstätigkeit aufzugeben, um vollschichtig arbeiten zu können.
Auch halte das Oberschulamt den Kläger in Wirklichkeit aus persönlichen Gründen für nicht geeignet. So sei anläßlich einer Erörterung, ob der Kläger auf dem Gymnasium eingesetzt werden soll, ein „negativer Brief” erwähnt worden.
Der Kläger stellt folgend...