Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 17.12.1993; Aktenzeichen 15 Ca 3509/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 6 AZR 512/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1993 – 15 Ca 3509/93 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 24. Februar 1940 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1957 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit 1968 ist sie als Lehrerin an der A.-S.-S., einer Sonderschule für Körperbehinderte, in den Klassen 1 bis 10 tätig. Sie wird derzeit nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet.

Die Parteien dieses Rechtsstreits sind tarifgebunden, die Klägerin ist seit 1. September 1990 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Im Jahre 1957 legte die Klägerin zunächst die staatliche Abschlußprüfung als Kindergärtnerin an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen in L. ab. Nach einem Fernstudium am Institut für Lehrerbildung in A. vom 1. September 1964 bis 1. September 1967 erwarb die Klägerin die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Wegen des Inhalts des Zeugnisses wird auf Bl. 12/13 d. A. Bezug genommen.

Vom 1. September 1966 bis 31. Juli 1968 studierte die Klägerin an der H.-U. B. die Spezialrichtung „Körperbehindertenpädagogik” und legte erfolgreich das Staatsexamen als Körperbehindertenerzieherin ab. Wegen der Einzelheiten des Examenszeugnisses wird auf Bl. 14 bis 16 d. A. Bezug genommen. Nach einer Zusatzprüfung an der H.-U. B. erwarb die Klägerin am 1. September 1973 die Befähigung für die Arbeit als Sprachheillehrerin. Wegen der Einzelheiten dieses Zeugnisses wird auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen.

Die Arbeitsbedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses richten sich nach dem Änderungsvertrag vom 28. August 1991. In diesem Vertrag haben die Parteien auf den BAT-O und die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Sonderschullehrerin seit 1968 könne sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O verlangen.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ab 1. Januar 1993 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Mai 1993 in Höhe von 2.536,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 2. Juni 1993 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ordnungsgemäß eingruppiert. Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung erlangt, da es sich insoweit lediglich um ein Fernstudium gehandelt habe. Im übrigen richte sich die Eingruppierung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 1993 nach den Klageanträgen entschieden. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Bl. 39 bis 51 d. A. Bezug genommen. Gegen das dem Beklagten am 21. Dezember 1993 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 21. Januar 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 1994 am 21. März 1994 begründet.

Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie an der H.-U. von 1966 bis 1968 ein Direktstudium absolviert habe. Auch handele es sich bei diesem Studium nicht um ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium, sondern um eine Ausbildung als Körperbehindertenerzieherin. Die Zusatzausbildung zur Sprachheillehrerin stelle lediglich eine Ergänzung jener Ausbildung dar und sei daher gleichfalls nicht für das Lehramt geeignet.

Der Beklagte beantragt,

auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1993 – 15 Ca 3509/93 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts und behauptet ergänzend, das Studium an der H.-U. B. von 1966 bis 1968 sei ein Direktstudium gewesen. Auch das anschließende Studium zur Sprachheillehrerin habe zwei Jahre gedauert. Es habe sich hierbei um ein Externenstudium mit Vorlesungen in den Schulferien gehandelt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge