Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung zur Besetzungssperre im Rahmen eines Konkurrentenstreits. Konkurrentenklage. Vorläufige Besetzungssperre. Befähigung. Eignung
Leitsatz (amtlich)
1. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungspostens grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG zu.
2. Die Anforderungen an einen Antrag auf einstweilige Verhinderung der endgültigen Stellenbesetzung im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind jedoch nicht zu hoch anzusetzen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn bei einer endgültigen Stellenbesetzung würde das Hauptsacheverfahren gegenstandslos.
3. Ausreichend ist deshalb, wenn der „unterlegene” Arbeitnehmer glaubhaft macht, der Arbeitgeber habe einen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt hätte, nicht berücksichtigt.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 13 Ga 1/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.01.2003 – 13 Ga 1/03 –
abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter des Verfügungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Verfügungsklägerin erhobene Konkurrentenklage (Az. des Sächs. LAG: 3 Sa 1023/02) untersagt, die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen dem Mitbewerber … auf Dauer zu übertragen.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einstweiligen Rechtsschutz. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) verfolgt das Ziel, den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) daran zu hindern, die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen im Landratsamt des Beklagten endgültig mit einem Mitbewerber der Klägerin zu besetzen.
Die am … geborene Klägerin, verheiratet, ein Kind, steht seit 01.10.1987 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern. Mit Überleitungsvertrag vom 23.03.1990 (Bl. 16 d. A.) wurde ihr die Tätigkeit als Leiterin der Personalstelle im Gesundheits- und Sozialamt des Kreises … übertragen. Derzeit ist die Klägerin als Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten (siehe Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.01.1995, Bl. 55 bis 60 d. A.) in Vergütungsgruppe V b BAT-O tätig. Sie ist hierbei zu 25 % mit der selbständigen Bearbeitung von Personalangelegenheiten aller Art, ferner zu 35 % mit der Bearbeitung der Kindergeldanträge der Mitarbeiter, zu 30 % mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Zivildienstleistenden und zu 10 % mit der Bearbeitung des Haushalts für das Personalamt befasst.
Die Klägerin verfügt über die Hochschulreife (Abitur) und absolvierte ein viereinhalbjähriges Fernstudium an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen … in der Fachrichtung Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens mit dem Abschluss als Ökonom (siehe Zeugnis Bl. 133/134 d. A.). Ihre Abschlussarbeit befasste sich mit dem Thema der Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Ferner absolvierte die Klägerin im Jahre 1995 einen 120-Stunden-Grundlehrgang „Verwaltungshandeln” und befindet sich zur Zeit in der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt, welcher voraussichtlich im April/Juni 2003 abgeschlossen sein wird.
Nachdem am 11.12.2001 der Leiter des Hauptamtes den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, die Klägerin werde die Stelle der Sachgebietsleiterin Personalwesen erhalten (siehe Erklärung des Hauptamtsleiters … vom 24.07.2002, Bl. 17 d. A.), regte die Klägerin eine hausinterne Ausschreibung an. Diese erfolgte am 22.01.2002 (Bl. 116 d. A.). Neben der Bewerbung der Klägerin (Bl. 18 d. A.) gingen fristgerecht Bewerbungen der Damen … und … sowie des Herrn … ein (siehe Bl. 19 d. A., Bewerbung des Herrn … Bl. 110 d. A.).
Nachdem Gespräche mit den Bewerbern stattgefunden hatten entschied sich der Beklagte, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn … zu besetzen. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte wurden angehört.
Mit Schreiben vom 07.06.2002 übertrug der Landrat des Beklagten die Aufgaben des Sachgebietsleiters Personalwesen mit Wirkung vom 01.08.2002 Herrn ….
Herr … legte am 25.09.1989 in … die Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst ab und war nach einer kurzen Tätigkeit bei der Stadtverwaltung … sowie dem Grundwehrdienst seit Dezember 1990, zunächst im Wege der Abordnung, später versetzt, beim Landkreis … tätig. Er wurde zum 01.01.1992 in den gehobenen Verwaltungsdienst unter Ernennung zum Inspektor (z.A.) übernommen und war nach einer Tätigkeit als Sachbearbeiter und stellvertretender Sachgebietsleiter im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab August 1994 Sachbearbeiter im Rechtsamt des Beklagten (Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 66 d. A.). Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus der eigenständigen Bearbeitung von Wid...