Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 6 Ca 6501/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 12.12.1996 – Az.: 6 Ca 6501/96 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die Streitverkündete haben sich auf die im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 17, ausgegeben am 24.07.1990, ausgeschriebene Stelle eines Sachgebietsleiters in der Planungsabteilung des G. amts Bremen (jetzt: S. Bremen) der Beklagten mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a/I b BAT beworben. Wegen der Einzelheiten des Ausschreibungstextes wird auf Seite 2 der Klagschrift unten (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen. Nach Prüfung der Unterlagen und persönlicher Anhörung des Klägers, der Streitverkündeten sowie einer weiteren Bewerberin entschied sich die Beklagte dafür, dem Kläger den Posten zu übertragen. Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Bremer Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) sprach sich jedoch der Personalrat für die Streitverkündete aus. Da eine Einigung nicht möglich war, ging die Sache in die Schlichtung. Eine Lösung wurde nicht gefunden, so daß schließlich die Einigungsstelle entscheiden mußte
Die Einigungsstelle faßte am 20.02.1991 den Beschluß, die Zustimmung des Personalrats zur Besetzung der Stelle mit dem Kläger nicht zu ersetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einigungsstelle sei mehrheitlich der Auffassung, daß beide Bewerber gleiche Qualifikationen für diesen Dienstposten besäßen und daher – auch auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes – der weiblichen Bewerberin der Vorrang gebühre.
Die Beklagte schloß sich nun dieser Beurteilung an und entschied sich für die Streitverkündete. Daraufhin erhob der Kläger seinerzeit Klage beim Arbeitsgericht Bremen, um durchzusetzen, daß ihm der Posten übertragen würde. Die Klage hatte beim Arbeitsgericht und auch in der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht Bremen keinen Erfolg. In der Revisionsinstanz setzte das Bundesarbeitsgericht den Prozeß aus, um beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung darüber einzuholen, ob die Regelung des Bremer Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), wonach bei gleicher Qualifikation in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, automatisch der weiblichen Bewerberin der Vorzug zu geben ist, mit dem europarechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau vereinbar ist. Durch Entscheidung des EuGH vom 17.10.1995 wurde die LGG-Regelung für europarechtswidrig erklärt. Im Anschluß daran hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 05.03.1996 (1 AZR 590/92 (A) abgedruckt in NZA 1996, 751) entschieden, daß der Kläger nicht deshalb Anspruch auf Übertragung der erstrebten Beförderungsstelle habe, weil schon jetzt feststünde, daß jede andere Entscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre; die Beklagte habe ihrer Auswahlentscheidung jedoch nicht die Regelung von § 4 Abs. 2 LGG zugrundelegen dürfen. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, bei der § 4 Abs. 2 LGG nicht berücksichtigt werden dürfe. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht verneint. Die schriftliche Begründung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht lag im Mai 1996 vor.
Der Kläger hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 3 Sa 3/96 des Landesarbeitsgerichts Bremen = 9 Ga 98/95 des Arbeitsgerichts Bremen) 1991 die Regelung erreicht, daß der Dienstposten bis zum Abschluß des damaligen Hauptsacheverfahrens nicht endgültig besetzt werden sollte. Der Posten wurde der Streitverkündeten lediglich vorläufig (kommissarisch) übertragen. Wegen der Einzelheiten der von der Streitverkündeten vorher wahrgenommenen Aufgaben wird auf den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan – Stand: 01.01.1990 – (Bl. 28 d. A) Bezug genommen Nach Vorliegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 05.03.1996 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.1996 (Bl 317 d.A.) bei der Beklagten, nun ihm den Posten zuzuweisen. Er legte dazu ein Privatgutachten vor, um die Beklagte davon zu überzeugen, daß wegen eindeutig überlegener Qualifikation nur ihm der Posten endgültig übertragen werden könne, nicht der Streitverkündeten. Er führte dazu aus, daß ein Ermessensspielraum für die Beklagte, anders zu entscheiden, gar nicht mehr vorhanden sei.
Die Beklagte führte am 17.09.1996 eine erneute Anhörung des Klägers und der Streitverkündeten durch. Hierüber wurde unter dem 25.09.1996 ein Vermerk gefertigt (Bl. 99–101 d. A.). Nach der Anhörung entschied sich die Beklagte für die Streitverkündete, Dieses Ergebnis wurde dem G. amt mit Schreiben vom 26.09.1996 (Bl. 319 d. A.) mitgeteilt. Ausweislich des Eingangsstempels ging dieses Schreiben beim G. amt (S. Bremen) am 01.10.1996 ein. Weisungsgemäß unterrichtete die Leitung des G. amts (S. Bremen) den Kläger über dieses Ergebnis, und zwar geschah dies durch Herrn Dr. N. den Abwesenheit...