Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 4 Ca 9303/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 8 AZR 748/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.10.1993 – 4 Ca 9303/92 – abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.09.1992 noch durch die ordentliche Kündigung vom 30.03.1993 aufgelöst worden ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.1993 hinaus weiterzubeschäftigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 25.09.1992 und 30.03.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden.

Die 1943 geborene Klägerin ist seit 01.09.1968 an der T. U. C.-Z. bzw. deren Rechtsvorgängerin als, seit 01.08.1984, Hochschuldozentin für Analysis im Fachbereich Mathematik beschäftigt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.1992 zum 31.12.1992 und nochmals mit Schreiben vom 30.03.1993 zum 30.06.1993 jeweils wegen mangelnden Bedarfs.

Die Klägerin arbeitete zuletzt als Hochschuldozentin für Analysis im Spezialgebiet „Inverse Probleme bei Differentialgleichungen” am Lehrstuhl „Inverse Probleme bei partiellen Differentialgleichungen und Potentialtheorie”.

Der Beklagte nahm an der H. Umstrukturierungen vor. Von vorher 2.700 Stellen verblieben ca. 1.600 Stellen, die sämtlich ausgeschrieben und in einem Auswahlverfahren besetzt wurden. Zum Wintersemester 1992 schrieb er am Fachbereich Mathematik eine Stelle mit der Bezeichnung „Professur (C 3)-Analysis” aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellenausschreibung verwiesen (Bl. 10 d. A.).

Neben der Klägerin bewarb sich Prof. B. H., der bislang an der H. f. T. u. W. in Y.-G. tätig war. Die Berufungskommission der H. erstellte einen Berufungsvorschlag, demzufolge Prof. H. Listenplatz Nr. 1 und die Klägerin Listenplatz Nr. 2 einnahmen. Am 07.09.1992 fand eine Beratung des Fachbereichs Mathematik über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission statt. Ausweislich des Protokolls vom 07.09.1992 (Bl. 66 d. A.) wurde mehrheitlich für Prof. H. gestimmt. Am 08.09.1992 stimmte der Senat T. U. dem Vorschlag zu. Am 02.10.1992 erhielt Prof. H. den Ruf. Die Klägerin erhielt am 30.09.1992 die Kündigung vom 25.09.1992.

Prof. H. nahm den Ruf an, nahm allerdings vom 01.10.1992 bis 31.03.1993 einen Gastaufenthalt an der Freien Universität Berlin wahr, ohne in diesem Zeitraum der C. Z. zur Verfügung zu stehen.

Zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung vom 25.09.1992 wurde der Klägerin ein befristeter Arbeitsvertrag zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs vorgelegt.

Die Klägerin bewarb sich nach Ausspruch der ersten Kündigung im Herbst 1992 auf eine Oberassistentenstelle für habilitierte Mitarbeiter. Die Stelle wurde am 27.11.1992 zum 01.12.1992 mit dem Mitbewerber Dr. T. besetzt; die Bewerbung der Klägerin blieb unter Hinweis auf ihre Überqualifizierung erfolglos.

Mit Schreiben vom 25.03.1993 teilte der Rektor der … dem Personalrat mit, daß eine weitere Kündigung wegen mangelnden Bedarfs beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 28.03.1993 (Bl. 81 d. A.) verwies der Personalrat hinsichtlich einer Mehrzahl von betroffenen Mitarbeitern auf einen Beschluß vom 28.09.1992, mit welchem er keine Einwände gegen eine Kündigung erhoben hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß ihre Stelle nicht ersatzlos weggefallen sei. Die Stelle sei als Professorenstelle (C 3) neu ausgeschrieben worden. Die ausgeschriebene Stelle habe das gleiche Aufgabengebiet in Forschung und Lehre wie die frühere Stelle der Klägerin.

Sie, die Klägerin, habe gegenüber dem Mitbewerber Prof. H. der 39 Jahre alt ist, geringere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Soziale Gesichtspunkte seien nicht beachtet worden.

Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 25.09.1992 zum 31.12.1992 noch durch die Kündigung vom 30.03.1993 zum 30.06.1993 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, daß mit der Umstrukturierung der H. ein Stellenabbau einhergegangen sei. Die Stelle der Klägerin sei weggefallen. Die Stelle, die die Klägerin innegehabt habe, sei nicht als Professorenstelle ausgeschrieben worden. Als Dozentin sei die Klägerin keine Professorin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Verbeamtung. Der Klägerin sei kein befristeter Arbeitsvertrag vorgelegt worden.

Fünf Tage vor...

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