Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen 5 Ca 3117/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.02.1994 – 5 Ca 3117/93 – wird
zurückgewiesen,
wobei der Tenor Ziff. 1. klarstellend wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten ist.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O mit Wirkung zum 01.01.1993.
Die Klägerin erwarb am 02.07.1976 am Institut für Lehrerbildung Löbau den Fachschulabschluß und damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen. Sie erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen” zu führen (Bl. 11 d. A.).
Bis 1979 unterrichtete die Klägerin an einer polytechnischen Oberschule.
Nach einem Fernstudium vom 01.09.1989 bis 19.07.1991 an der H. -Universität B. legte die Klägerin die Hochschulabschlußprüfung im Studiengang „Rehabilitationspädagogik” ab und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrerin für Hörgeschädigte” zu führen.
Seit 1979 ist die Klägerin an einer Schwerhörigenschule tätig.
Die Klägerin ist Mitglied im Sächsischen Lehrerverband.
Der Änderungsvertrag vom 17.09.1991 (Bl. 6 d. A.) enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 2
Das Arbeisverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung”.
Mit Schreiben vom 01.12.1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie zum 01.01.1993 in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Nr. 5 erfülle. Zwischen Direkt- und Fernstudium werde nicht unterschieden. Die TdL-Richtlinien seien nicht maßgebend, soweit diese ungünstigere Regelungen für die Klägerin enthalten.
Die Klägerin hat folgenden Klagantrag gestellt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß Grundlage der Eingruppierung ausschließlich die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder seien. Danach bestehe kein Anspruch auf eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Die Geltung der TdL-Richtlinien sei überdies einzelvertraglich vereinbart worden. Die Klägerin erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 3 als „Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen”. Die von der Klägerin herangezogene Fallgruppe 6 zur Vergütungsgruppe IV a setze ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren voraus. Allerdings beziehe sich die Studienlänge auf ein Direktstudium. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß der Klägerin zwar nicht kraft tarifvertraglicher Bindung die für sie günstigeren Regelungen der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung zustünden, sondern aufgrund des Erfordernisses gleicher Behandlung. Die Klägerin erfülle die Tatbestandsmerkmale der Besoldungsgruppe A 11. Sie verfüge über eine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und unterrichte seit 1979 an einer Sonderschule für Hörgeschädigte. Sie habe eine einschlägige Lehrbefähigung an einer Hochschule erworben. Erforderlich sei nicht, daß ein Direktstudium abgelegte wird.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.02.1994 wurde dem Beklagten am 04.05.1994 zugestellt. Mit am 06.06.1994 eingehendem Schriftsatz vom 03.06.1994 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 05.07.1994 begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere vom 07.01. und 09.02.1994 Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, daß die Klägerin nicht tarifgebunden sei. Deshalb habe es freigestanden, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses frei auszuhandeln. Unter Zugrundelegung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist die Klägerin in Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren. Die Klägerin verfüge über eine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen. Sie unterrichte an einer Sonderschule. Sie erfülle damit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 3. Das zweijährige Fernstudium sei nach Maßgabe der Einleitung I. zu Teil E. BAT der TdL-Richt...