Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen 4 Ca 3860/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.12.1993 – 4 Ca 3860/93 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine ungekürzte Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (fortan: STV) zusteht.
Die am 16.03.1944 geborene Klägerin stand vom 01.01.1985 bis zum 30.09.1992 bei dem Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 25.08.1992 sprach der Beklagte wegen Strukturveränderungen eine ordentliche Kündigung zum 30.09.1992 aus. Zum 01.02.1993 nahm die Klägerin bei der Regionalen Trägergesellschaft Aufbauwerk Z. GmbH (fortan: RTG) eine neue Beschäftigung auf. An der RTG sind u. a. der Beklagte, die Stadt Z. und der Landkreis W. beteiligt. Die Klägerin erhielt bei der RTG einen vom 01.02.1993 bis zum 31.01.1994 befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen einer durch die Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. In diesem Arbeitsvertrag wurde formularmäßig die Geltung des BMT-G-O vereinbart. Der Klägerin steht aus dem am 30.09.1992 beendeten Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Freistaat ein Abfindungsanspruch nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 zu. Dieser errechnet sich nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.563,25 DM. Von dieser Summe zahlte der Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 2.034,43 DM an die Klägerin aus. Die Zahlung der restlichen Summe in Höhe von 1.528,82 DM, welche ebenfalls der Höhe nach unstreitig ist, verweigerte er unter Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 6 STV. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.1992 ihren gesamten Abfindungsanspruch gegenüber dem beklagten Freistaat geltend gemacht hat, verfolgt sie mit Klageschriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 19.07.1993 – bei Gericht am 20.07.1993 eingegangen – ihren Restanspruch gegen den Beklagten weiter. Die Klägerin war nach dem 31.01.1994 arbeitslos.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der RTG stelle infolge der Regelung des § 3 lit. d BAT-O kein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O dar, so daß eine Verminderung ihres Abfindungsanspruchs um 1.528,82 DM nicht in Betracht komme.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.528,82 DM brutto = netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe durch ihren Vertrag vom 26.01.1993 mit der RTG ein Arbeitsverhältnis begründet, welches der Regelung des § 2 Abs. 6 STV unterfalle, da in dieser Norm lediglich auf die Legaldefinition in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O, nicht aber auf § 3 lit. d BAT-O verwiesen werde. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin daher nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.1993 – 4 Ca 3860/93 – (Bl. 28 bis 42 d. A.), welches hiermit in Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat sich im wesentlichen darauf gestützt, daß § 2 Abs. 6 STV entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen sei, daß das sich anschließende Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 3 BAT-O vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgeschlossen ist. § 2 Abs. 6 STV stelle allein darauf ab, daß ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O abgeschlossen werde. Dies sei aufgrund der kapitalmäßigen Beteiligung u. a. des beklagten Freistaats, der Stadt Z. und des Landkreises W. erfüllt. § 2 Abs. 6 STV verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die tarifliche Regelung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich differenziere.
Gegen dieses der Klägerin am 28.01.1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat diese mit am 28.02.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 28.04.1994 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführt.
Die Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, daß § 2 Abs. 6 STV auf befristete ABM-Verhältnisse keine Anwendung finden könne. Der Arbeitnehmer könne die ABM-Stelle nicht ablehnen, da er ansonsten Gefahr liefe, daß eine Sperrzeit von 12 Wochen aufgrund der §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 119 a Nr. 1 AFG verhängt würde. Auch sei zu beachten, daß bei befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 STV kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus diesem Tarifvertrag entstünde. Hierdurch komme der betreffende Arbeitnehmer in eine Zwangslage, wenn ihm nach erfolgter Kündigung eine befristete ABM-Stelle angeboten wird.
Die Klägerin beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.12.1993 – Az.: 4 Ca 3860/93 – wird abgeändert.
- Der Beklagte wird ...