Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhebung der Besoldungsgruppe durch Gesetzesänderung. Benennung einer tariflichen Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ohne konstitutive Wirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird durch eine Gesetzesänderung unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung dem Amtsträger eine höhere Besoldungsgruppe mit der damit verbundenen Stellenzulage zugewiesen, liegt keine Beförderung vor, sondern eine Folge der geänderten Besoldungsgruppe.

2. Im Normalfall will der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine eigenständige, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängige Vergütung konstitutiv vereinbaren, sondern lediglich deklaratorisch die Eingruppierung als Vergütungsgrundlage benennen.

 

Normenkette

TVG § 1; TV-L § 12 Abs. 1; BG SN § 27; SächsBesG Anl. 7; TV EntgO-L Abschn. 2 Nr. 1 Abs. 4; TV EntgO-L § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 22.09.2020; Aktenzeichen 9 Ca 1408/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2023; Aktenzeichen 6 AZR 161/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.09.2020 – 9 Ca 1408/20 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage.

Bis zum 31.12.2018 waren im beklagten Freistaat beamtete Grundschulrektoren im Eingangsamt gemäß der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Gemäß der Fußnote 1 konnten Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage nach der Anlage 7 zum SächsBesG ausgestattet werden. Dementsprechend waren im Titel 422 01 des Kapitels 05 35 des Einzelplans 05 zum Haushalt 2017/2018 (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.07.2020; Beiordner) 132 bzw. 133 Planstellen für Grundschulrektoren mit der Besoldungsgruppe A 13 + AZ ausgewiesen und zusätzlich im Titel 428 01 144 bzw. 147 Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 + Zulage.

Vor diesem Hintergrund wurde vom beklagten Freistaat unter dem 27.06.2017 die „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A“ (VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen) erlassen, nach Maßgabe von deren Anlage die Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der Anlage 1 zum SächsBesG ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen erfolgt. Die Anlage „Zuordnung der Schulleitungsfunktionen“ hatte bis zum 31.12.2018 u.a. folgenden Inhalt:

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen

I. Vorbemerkungen:

1. Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.

2. (…)

II. Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen

1. Zuordnung an Grundschulen

Amtsbezeichnung

Funktion

Besoldungsgruppe

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern

A 13

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern

A 13 zuzüglich Amtszulage

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

A 14

(…)

(…)

(…)

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 714) erfolgte eine Änderung des SächsBesG. Mit Wirkung ab dem 01.01.2019 wurden Grundschulrektoren im Eingangsamt gemäß der Anlage 1 zum SächsBesG der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Gemäß der Fußnote 3 konnten wiederum Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage nach der Anlage 7 zum SächsBesG ausgestattet werden. Dementsprechend waren im Titel 422 01 des Kapitels 05 35 des Einzelplans 05 zum Haushalt 2019/2020 (Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.07.2020; Beiordner) nunmehr 172 Planstellen für Grundschulrektoren mit der Besoldungsgruppe A 14 + AZ ausgewiesen und zusätzlich im Titel 428 01 212 Stellen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 + Zulage.

Vor diesem Hintergrund wurde die Anlage „Zuordnung der Schulleitungsfunktionen“ der VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen mit Wirkung ab dem 01.01.2019 u.a. dahingehend geändert, dass in der obenstehenden Tabelle die Besoldungsgruppen A 13, A 13 zuzüglich Amtszulage und A 14 durch die Besoldun...

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