Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 27.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2262/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen 10 AZR 635/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ArbG Leipzig vom 27.09.1995 – 4 Ca 2262/95 – wird auf Kosten des beklagten Landes

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger ab 14.07.1994 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten.

Der am 01.04.1968 geborene Kläger wird seit dem 01.08.1988 als Lehrer an der …. Oberschule in L. beschäftigt. Er unterrichtet ausschließlich Sport in der Oberstufe.

Der Kläger hat 1988 am Institut für Lehrerbildung die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport erworben. Darüber hinaus hat er in der Zeit vom 01.09.1990 bis zum 15.07.1994 ein berufsbegleitendes Fernstudium an der L. Fakultät Sportwissenschaft, absolviert und am 13.07.1994 dieses Studium mit dem Abschluß „Diplomsportlehrer” beendet. Das Prüfungszeugnis weist Abschlüsse in Didaktik und Methodik des Schulsports nach. Zwischen den Parteien findet der BAT-O aufgrund Tarifbindung Anwendung. Die Vergütung erfolgte zuletzt nach BAT IV b.

Für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte ist in § 2 Nr. 1 des Änderungsvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 bestimmt:

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Nach der Anlage 1 der zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) sind in Besoldungsgruppe A 12 einzugruppieren:

Lehrer 1) 2)

als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule

1) mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung

2) als Eingangsamt

Mit der am 07.03.1995 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, da er zum einen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge und seit 1988 im Schuldienst tätig sei, sowie als Lehrer in der Klassenstufe 5 bis 10 eingesetzt werde.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 14.07.1994 nach Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dem Kläger stehe der begehrte Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht zu, da er mangels Ableistung eines Referendardienstes über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Dimplomsportlehrer für Sport verfüge. Durch die Verordnung vom 18.09.1990 habe die damalige DDR die Ausbildungsrichtlinien geändert und gemäß § 5 der Verordnung bestimmt, daß eine Lehrerausbildung eine zweigliedrige Ausbildung voraussetze, d. h. Studium an einer Universität und anschließendem Vorbereitungsdienst. Daher müsse der Kläger, um einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O zu erlangen – trotz seiner sechsjährigen Schulpraxis –, erst den Vorbereitungsdienst absolvieren.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 47 bis 49 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 07.11.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.09.1995 hat dieser mit einem am 07.12.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung am 08.02.1996 wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger erfülle in seiner Person die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Nachdem der Kläger sein Hochschulstudium lange nach dem 26.09.1990 abgeschlossen habe, könne der entsprechende Abschluß nicht als „Diplomabschluß” der ehemaligen DDR anerkannt werden. Vielmehr finde die „Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18.09.1990” Anwendung, wonach die Befähigung für ein Lehramt die Absolvierung der Ersten Staatsprüfung, des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung voraussetze. Gemäß § 10 Abs. 3 dieser Verordnung konnte tätigen Lehrern mit Fachschulabschluß ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses an Universitäten und Hochschulen angeboten werden. Aber auch dann hätte der Kläger eine Zweite Staatsprüfung ablegen müssen.

Der Beklagte beantragt:

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.09.1995, Az.: 4 C...

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