Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 02.11.1995; Aktenzeichen 6 Ca 5668/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Leipzig vom 02.11.1995 – 6 Ca 5668/95 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung der Postdienst- und Dienstzeiten des Klägers gemäß §§ 16, 17 des Tarifvertrages Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet vom 05.02.1992.
Der am 11.10.1941 geborene Kläger wurde nach Abschluß eines Studiums an der H. f. V. ab 01.05.1970 zunächst beim F. L. als Leiter des Kabelmessdienstes, anschließend vom 01.01.1973 bis 30.08.1975 als Abteilungsleiter des Technischen Dienstes Kabel, beschäftigt. Ab 01.09.1975 übte er die Funktion des Stellvertreters Technik des Leiters des F. L. aus. Vom 01.11.1984 bis zum 30.09.1990 war er als Leiter des P. B. eingesetzt. Derzeit arbeitet er als Sachbearbeiter im Bauherrenreferat in der Dienststelle D. O. L.
Mit Wirkung vom 01.07.1995 erfolgte die Rückgruppierung von der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 2 zu § 19 Ang.-O. Das monatliche Bruttogehalt beträgt durchschnittlich 5.000,00 DM.
Vereinbarungsgemäß finden die Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet einschließlich des Tarifvertrages Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet (nachfolgend: TV Nr. 401 e) Anwendung.
Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthalten die Vorschriften der §§ 16 und 17 des TV Nr. 401 e folgende Regelung:
„§ 16
Postdienstzeit
(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion Berlin in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist;
…
Übergangsvorschriften:
1. für Zeiten vor dem 01. Januar 1991
Von der Berücksichtigung als Postdienstzeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)
…
§ 17
Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfaßt
a) die Postdienstzeit
…
Übergangsvorschriften zu § 17:
1. Zu Absatz 3
Die Übergangsvorschrift Nr. 1 zu § 16 gilt. …”.
Die Beklagte erkannte zunächst die Postdienstzeit gemäß § 16 TV Nr. 401 e und die Dienstzeit gemäß § 17 TV Nr. 401 e ab dem 01.05.1970 an. Aufgrund der Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und der am 07.03.1994 erfolgten Anhörung des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger am 21.04.1994 mit, daß die bereits anerkannten Dienst- und Postdienstzeiten vor dem 03.10.1990 aufgrund einer Karteieintragung als Gesellschaftlicher Mitarbeiter Sicherheit (GMS) für das Ministerium für Staatssicherheit unter dem Decknamen „…” seit dem 21.03.1985 bis zur Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeiten nunmehr ausgeschlossen würden. Dagegen hat sich der Kläger erfolglos mit einem Einspruchsschreiben vom 08.04.1995 gewehrt und am 07.06.1995 Klage zum Arbeitsgericht Leipzig erhoben.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich weder mündlich noch schriftlich zu einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit verpflichtet und sei keinesfalls bewußt und final für diese Organisation tätig gewesen. Dies lasse sich auch nicht schon aus dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 31.08.1993 herleiten. Die Karteieintragungen allein könnten, wegen der nicht auffindbaren Akte, keinen ausreichenden Nachweis für ein Tätigwerden beim Ministerium für Staatssicherheit erbringen. Der Ausschlußtatbestand der Übergangsvorschrift Nr. 1 a des § 16 TV Nr. 401 e finde für ihn daher keine Anwendung.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, seine Postdienstzeit gemäß § 16 TV Ang.-O und Dienstzeit gemäß § 17 TV Ang.-O ab dem 01.05.1970 anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bereits der Umstand, daß der Kläger beim Ministerium für Staatssicherheit als informeller Mitarbeiter geführt worden war, lasse den Schluß auf eine derartige Tätigkeit zu. Bei der Kontaktaufnahme mit Führungsoffizieren habe sich der Kläger jedenfalls zu einer entsprechenden Zusammenarbeit verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 98 bis 101 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 16.11.1995 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.11.1995 hat sie am 08.12.1995 Berufung eingelegt und mit einem am 08.01.1996 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz – wie folgt – begründet:
Vom Kläger sei, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, ...