Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 8 Ca 2588/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 17.10.1996 – 8 Ca 2588/96 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch vom 01.07.1995 bis zum 29.05.1996 gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O zu entlohnen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 17.10.1996 – 8 Ca 2588/96 – wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe III oder IV a BAT-O.

Die am 10.08.1941 geborene Klägerin bestand am 09.07.1960 die staatliche Abschlußprüfung des Instituts für Lehrerbildung … und erwarb damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen in der DDR. In der Zeit von September 1963 bis Juli 1964 studierte sie an dem Pädagogischen Institut … im Rahmen eines sog. Ein-Jahres-Fachlehrganges und legte dort am 10.07.1964 die staatliche Abschlußprüfung ab. Sie erwarb damit die Lehrbefähigung für die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule für das Fach Kunsterziehung.

Seit 01.08.1960 ist die Klägerin bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Seit 01.08.1992 unterrichtet sie Kunsterziehung an der … in … in den Klassen 5 bis 10.

Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1991 i. V. m. dem Änderungsvertrag vom 18.05.1992 nach dem BAT-O. Ferner wurden einzelvertraglich die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Richtlinien) vereinbart. Nach § 3 des Änderungsvertrages vom 18.05.1992 (Bl. 6 d. A.) ist die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

Im Zeitraum 01.01.1992 bis 30.06.1995 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Seit 01.07.1995 erhält die Klägerin für ihre Tätigkeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 18.12.1995 (Bl. 5 und 7 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf die am 01.07.1995 in Kraft getretenen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (im folgenden: Lehrer-Richtlinien) mit, daß eine Rückgruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.07.1995 erfolge.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 14.01.1996 (Bl. 4 d. A.) Widerspruch gegen die durch den Beklagten vorgenommene Rückgruppierung und machte ihre Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe auch über den 30.06.1995 hinaus Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.07.1995 sei unzulässig. Der Beklagte stütze die Rückgruppierung auf die Lehrer-Richtlinien Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 22.06.1995, die jedoch nicht rechtswirksam seien. Diese TdL-Richtlinie könne nicht unmittelbar aufgrund der gegebenen Tarifbindung beider Prozeßparteien angewandt werden, da dieser Richtlinie kein Rechtsnormcharakter beizumessen sei. Diese Richtlinie stelle eine einseitig erlassene Empfehlung einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder dar, so daß daraus keine arbeitsvertragliche Bedeutung abgeleitet werden könne. Somit könne der Beklagte allein aufgrund dieser Richtlinie keine korrigierende Rückgruppierung zum 01.07.1995 rechtswirksam vornehmen. Im übrigen erfülle sie sowohl die Qualifikations- als auch die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung in der Vergütungsgruppe III BAT-O gemäß Teil, A II zweiter Spiegelstrich dieser Lehrer-Richtlinien, wonach Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970 gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O zu entlohnen seien, denn sie habe vor 1970 ihren Ausbildungsabschluß mit dem Staatsexamen für das Fach Kunsterziehung abgelegt. Ihre Eingruppierung bestimme sich ab dem 01.07.1995 nach der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung (im folgenden: 2. BesÜV), die über den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens am 01.07.1995 gemäß § 4 Abs. 5 TVG mangels anderer Abmachung weitergelte. Zwar verfüge sie nicht über den in der Anlage 1 der 2. BesÜV für die Vergütungsgruppe III BAT-O notwendigen Abschluß als Diplomlehrerin und auch nicht über die in der Alternative 3 und 4 dieser Vergütungsgruppe genannten weiteren Hochschulabschlüsse, so daß eine wörtliche Anwendung der Anlage 1 zur 2. BesÜV nicht in Betracht komme. Der Umstand, daß sie keinen Abschluß als Diplomlehrerin nach abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung vorweisen könne, liege allein in dem Umstand, daß zum Zeitpunkt, zu dem sie ihre pädagogische Hochschulausbildung mit Staatsexamen, d. h. am 10.07.1964 beendet habe, der akade...

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