Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 23.02.1996; Aktenzeichen 13 Ca 6892/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. Februar 1996 – 13 Ca 6892/95 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.783,37 DM nebst 6,1 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1994 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/11, der Beklagte 4/11 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltszahlungen.
Der 1933 geborene Beklagte war seit 1960 an der Klinik für Augenkrankheiten der Universität L. heute einer Einrichtung des klagenden Freistaates Sachsen, als Optiker und Leiter der Abteilung Kontaktlinsen beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis des nunmehr beklagten Arbeitnehmers mit einem am 30. September 1991 zugegangenen Schreiben vom 25. September 1991 zum 31. Dezember 1991. Gegen diese Kündigung erhob der jetzige Beklagte Kündigungsschutzklage.
Das Kreisgericht Leipzig-Stadt gab mit Urteil vom 15. April 1992 (Az.: 12 Ca 58/91) der Kündigungsschutzklage des nunmehr beklagten Arbeitnehmers statt und stellte fest, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 25. September 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht beendet wurde, sondern fortbestehe. Einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung hatte der damalige Kläger und heutige Beklagte nicht gestellt.
Die Berufung des jetzt klagenden Freistaates Sachsen gegen das Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 26. August 1992 (Sa 93/92 L) zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des jetzt beklagten Arbeitnehmers verurteilte das Landesarbeitsgericht den Freistaat Sachsen, an den jetzigen Beklagten 22.125,12 DM brutto und 1.226,19 DM netto nebst 4 % Zinsen aus den Nettobeträgen seit 29. September 1992 zu bezahlen. Bei diesen Beträgen handelte es sich um die Arbeitsvergütung für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1992 sowie den Nettobetrag der Jahressonderzahlung für 1991.
Mit einem am 26. August 1993 verkündeten Urteil (Az.: 8 AZR 561/92) hob das BAG auf die Revision des Freistaates Sachsen das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses änderte mit Urteil vom 08. Februar 1994 (Az.: 5 Sa 241/93) das Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 15. April 1992 ab. Die Klage des nunmehr beklagten Arbeitnehmers wurde abgewiesen und seine Anschlußberufung zurückgewiesen. Dieses Urteil, das den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien am 04. Mai 1994 zugestellt wurde, ist nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen (Bl. 41 ff., 47 ff., 62 ff. und 69 ff. d.A.).
Der jetzige Beklagte teilte nach Verkündung des ersten Urteils des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 26. August 1992 mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 dem jetzigen Kläger mit, daß er aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts die Zwangsvollstreckung betreiben werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (Bl. 57 d.A.) Bezug genommen.
Noch im Januar 1993 erhielt der Beklagte von der Universität L. ein vom 20. Januar 1993 datiertes Schreiben, das vom Kanzler der Universität unterzeichnet ist. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Herr T.,
im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst beurlaube ich Sie hiermit unter Fortzahlung der Bezüge mit sofortiger Wirkung von Ihren Dienstpflichten als Leiter eines Arbeitsbereiches der Klinik für Augenkrankheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität L.
Diese Beurlaubung gilt bis auf Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem laufenden Arbeitsgerichtsverfahren.
Hochachtungsvoll
G.-L.”.
Der Beklagte bezog in der Zeit vom 24. Januar 1992 bis 27. Februar 1993 Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von 22.048,80 DM. Das Arbeitsamt leistete in dieser Zeit zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 6.124,99 DM sowie Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 3.902,64 DM.
Mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 05. Februar 1993, das dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 09. Februar 1993 zuging, teilte der klagende Freistaat Sachsen mit, daß für den Beklagten auf der Grundlage des Urteils des Landesarbeitsgerichts Chemnitz eine sofortige Abschlagszahlung erfolgen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben vom 05. Februar 1993 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen.
Am 12. Februar 1993 erhielt der Beklagte ohne weitere Mitteilung eine Abschlagszahlung in Höhe von 6.000,00 DM. Am 13. Mai 1993 wurden dem Beklagten 23.216,57 DM und am 14. Juni 1993 ein weiterer Betrag in Höhe von 3.971,99 DM überwiesen. Diesen beiden letzten Überweisungen gingen zwei Mitteilungen der Bezügest...