Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Besitzstandszulage hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld bei Unterbrechung des Kindergeldbezugs durch einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf eine Besitzstandszulage hinsichtlich des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA erlischt, wenn das Kind zusätzlich zum Grundwehrdienst einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst leistet.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1; WehrPflG § 6b Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 08.12.2014; Aktenzeichen 8 Ca 2159/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.2014 - 8 Ca 2159/14 - wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten unverändert darüber, ob die Beklagte der bei ihr beschäftigten Klägerin zur Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach Wiederentstehen des Anspruchs auf Kindergeld verpflichtet ist.
Bis einschließlich Juli 2008 erhielt die Klägerin für ihren Sohn ... Kindergeld und mit ihrer monatlichen Vergütung von der Beklagten auch kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage nach der Regelung in § 11 TVÜ-VKA.
Im August 2008 trat der Sohn einen neunmonatigen Grundwehrdienst an und erklärte sich darüber hinaus bereit, an einem halbjährlichen Auslandseinsatz in dem Krisengebiet im ... teilzunehmen.
Der letztgenannte Einsatz erfolgte im Rahmen eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6 b Abs. 1 WPflG für weitere 14 Monate.
Für die Dauer des Wehrdienstes erhielt die Klägerin kein Kindergeld. Nach Beendigung des Wehrdienstes wurde die Zahlung von Kindergeld ab dem 01.07.2010 wieder aufgenommen.
Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte der Klägerin nicht mehr die vorerwähnte Besitzstandszulage.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit:
"...
Antrag auf rückwirkende Erstattung kinderbezogener Zahlungen im Ortszuschlag für meinen Sohn ...
Sehr geehrte Frau ...,
in der Veröffentlichung 'Personalrat aktuell' vom März 2014 Nr. 53 wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der kinderbezogenen Besitzstandszulage (Ortszuschlag) gemäß Überleitungstarifvertrag für alle vor dem 01.01.2006 geborenen Kinder für die Zeit des Kindergeldanspruchs zu gewähren ist, solange der Kindergeldanspruch ohne Unterbrechung besteht.
Unschädlich für diesen Anspruch ist dabei eine Unterbrechung wegen Wehr- oder Zivildienst.
Die Kindergeldzahlung für meinen Sohn ... wurde zwar nach der Beendigung seines Wehrdienstes im Juli 2010 wieder aufgenommen, die kinderbezogene Besitzstandszulage aber nicht.
Ich bitte hiermit um eine rückwirkende Erstattung der ausstehenden kinderbezogenen Besitzstandszulagen bis zum 01. August 2014.
..."
Auf die Ablehnung durch die Beklagte geht es hier für den Zeitraum von November 2013 bis einschließlich August 2014 um die Zahlung der ihrer Höhe nach rechnerisch nicht strittigen Besitzstandszulage nebst einem Zinsanspruch.
§ 11 TVÜ-VKA bestimmt auszugsweise:
"Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) ¹Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des ... BAT-O ... in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. ... ³Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; ..."
Die Klägerin hat bei dem von ihr angegangenen Arbeitsgericht Dresden die Auffassung vertreten, auch die Ableistung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst sei als unschädliche Unterbrechung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 TVÜ-VKA anzusehen und die Beklagte deshalb zur Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage verpflichtet.
Sie hat die Verurteilung der Beklagten beantragt,
an sie, die Klägerin, 638,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 62,70 € brutto seit dem 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014 und aus je 64,59 € brutto seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014 und 01.09.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Unschädlich sei nach der Tarifvorschrift lediglich die Unterbrechung wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, nicht aber wegen der Ableistung sonstigen Wehrdienstes.
Ein e...