Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 09.09.1994; Aktenzeichen 15 Ca 1542/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.07.1996; Aktenzeichen 6 AZR 673/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09. September 1994 – 15 Ca 1542/94 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 16. September 1945 geborene Klägerin ist Diplom-Sprechwissenschaftlerin. Auf die Diplomurkunde vom 06. April 1971 (Bl. 236 d. A.) wird Bezug genommen. Seit 01. Juli 1970 ist die Klägerin an der U. L. – vormals K. M. – U. L. – tätig. Zunächst arbeitete sie vom 01. Juli 1970 bis 31. Oktober 1971 am H. – Institut der K. – M. – U. L. und dann, vom 01. November 1971 bis 02. Oktober 1990, an der Sektion Journalistik der K. M. – U. als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Zum 03. Oktober 1990 wurde die Klägerin zunächst nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages in den Wartestand versetzt. Seit 01. Januar 1991 arbeitet sie nunmehr an dem neugegründeten Institut für K. – u. M. der U. L.

Die Klägerin wird derzeit nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet.

Die Sektion Journalistik, an der die Klägerin bis 02. Oktober 1990 beschäftigt war, war bis 31. Dezember 1990 in fünf Wissenschaftsbereiche untergliedert. Es gab die Wissenschaftsbereiche „Theoretische Grundlagen und Geschichte des Journalismus”. „Grundlagen der journalistischen Methodik”, „Medienspezifik im Journalismus”, „Sprache und Journalismus”, „Journalismus des Auslands”.

Nach dem vom DDR-Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen am 01. September 1988 in Kraft gesetzten Studienplan für die Studienrichtung Journalistik sollte sich der Absolvent dieses Studiums als politischer Funktionär des SED-Staates verstehen. Er sollte überwiegend als Journalist arbeiten, konnte aber auch in staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen oder der Volkswirtschaft tätig werden.

Am 11. Dezember 1990 beschloß die Landesregierung, die Sektion Journalistik abzuwickeln.

Das im Jahre 1991 gegründete Institut für K. u M. hat fünf Lehrstühle, nämlich den Lehrstuhl für Historische und Systematische Kommunikationswissenschaft, den Lehrstuhl für Empirische Kommunikations- und Medienforschung, den Lehrstuhl für Allgemeine und Spezielle Journalistik, den Lehrstuhl für Medienwissenschaften und -kultur sowie den Lehrstuhl für Öffentlichkeitsarbeit und Public Relations.

Nach einer Übergangszeit werden seit April 1991 an dem neuen Institut für K. u. M. drei Ausbildungsgänge angeboten, nämlich der Diplomstudiengang Journalistik, der Magisterstudiengang Kommunikations- und Medienwissenschaften sowie das Magister Studium Journalistik.

In dem jetzigen Institut für K. – und M. bestehen wie vormals an der Sektion Journalistik ein Bild- und Tonstudio, ein Hörfunk- und Fernsehstudio, ein Fotolabor sowie ein Computerpool.

Die Klägerin arbeitete an der früheren Sektion Journalistik als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachgebiet Sprecherziehung. Dieses Fachgebiet war dem Wissenschaftsbereich „Medienspezifik im Journalismus” und dort den Lehrgebieten „Rundfunkjournalismus” und „Fernsehjournalismus” zugeordnet.

Zu dem von der Klägerin von 1971 bis heute erteilten Unterrichtsfach Sprecherziehung gehört die theoretische Einführung in die Themengebiete Anatomie und Physiologie des Atemapparates, Anatomie und Physiologie des Stimmapparates, Satzakzent und Intonation sowie Denk- und Sprechvorgang. Hierzu hat die Klägerin ein sprecherzieherisches Übungsbuch verfaßt, das 1989 in zweiter Auflage erschien.

Ziel der Ausbildung war und ist unverändert, daß die Studenten lernen, die unterschiedlichen Gestaltungsmittel gezielt in Nachrichten, Berichten, Kommentaren und Betrachtungen einzusetzen. Der angehende Journalist soll sich in der jeweiligen Kommunikationssituation angemessen sprecherisch artikulieren können.

Die Unterrichtsleistungen der Klägerin wurden von dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern bislang nicht beanstandet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b. Fallgruppe 2, Lebensaltersstufe 47 der Vergütungsgruppe Bund/Länder der Anlage 1 a zum BAT-O zu haben. Die Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges seien erfüllt. Sie habe sich bewährt und im übrigen die 15jährige Bewährungszeit erfüllt. Die Beschäftigungszeit als wissenschaftliche Assistentin vom 01. November 1971 bis 02. Oktober 1990 sei zugleich Bewährungszeit i. S. d. Bewährungsaufstiegs gemäß § 23 a BAT-O. Aufgrund ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin wäre sie im Lebensalter von 26 Jahren am 01. November 1971 in die Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 25 einzustellen gewesen (§ 27 A BAT-O). Demzufolge hätte die Klägerin am 01. November 1986 eine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 41 in der Vergütungsgruppe II a erhalten. Mit dem 01. November 1986 wäre sie von der Vergütungsgruppe II a, Lebensaltersstufe 41 in die Vergütungsg...

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