Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 4 Ca 5253/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19.12.1996 – 4 Ca 5253/96 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab dem 01.08.1995 entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT-O zu vergüten.
Die am 19.05.1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1985 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Sie hat den Abschluß als staatlich anerkannte Erzieherin. Die Klägerin arbeitet als pädagogische Unterrichtshilfe an …, wobei ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts einen zeitlichen Umfang von ca. 70 bis 80 % ausmacht. Die übrige Zeit ist sie mit der Betreuung der Kinder vor Schulbeginn und nach Schulschluß beschäftigt.
Nachdem die Klägerin bis zum 31.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O auf der Grundlage der Anlage 1 a zum BAT allgemeine Vergütungsordnung Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst erhielt, wurde sie ab dem 01.08.1995 auf der Grundlage eines am 15.06.1995 unterzeichneten Änderungsvertrages als pädagogische Unterrichtshilfe nach Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in die Vergütungsgruppe V c BAT-O (§ 3 des Änderungsvertrages) eingruppiert und entsprechend vergütet.
Im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des Urteils (Bl. 34 bis 38 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.1996 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 39 bis 43 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.01.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 24.02.1997 Berufung eingelegt und diese mit am 24.03.1997 eingegangenem Schriftsatz sowie Schriftsatz vom 11.08.1997 begründet. Sie greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und trägt nunmehr ergänzend vor:
Die Klägerin sei nicht ausschließlich als pädagogische Unterrichtshilfe tätig, sondern sei mit einem erheblichen Teil ihrer Arbeitsleistung mit der selbständigen Betreuung und Erziehung der überwiegend schwerst körperlich und geistig behinderten Kinder befaßt. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Lernniveaus der Schüler finde kein Frontalunterricht statt. Des öfteren müsse sie den Unterricht mit denjenigen Kindern, die diesem nicht mehr folgen können, verlassen und diese dann betreuen.
Insgesamt beschränke sich die Erziehung der Kinder nicht nur auf die Unterrichtsfächer, sondern auch auf das praktische Alltagsleben. So führe die Klägerin Unterrichtsgänge durch, koche mit den Schülern einmal pro Woche und fahre zusammen mit den Lehrern einmal im Jahr für eine Woche in die Jugendherberge. Ferner nehme sie an Elternabenden, Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen teil, erstelle für die Schüler jeweils ein pädagogisch-analytisches Curriculum, führe die notwendige Medikamentenversorgung durch und achte auf die Einhaltung der medizinisch-physiotherapeutischen Behandlung der Kinder.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung als Erzieherin entsprechend der Anlage 1 a zum BAT-O in der Vergütungsgruppe V c und nach erfüllter vierjähriger Bewährung in V b.
Die Klägerin beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19.12.1996, Az.: 4 Ca 5253/96, wird abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O ab dem 01.08.1995 nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Differenznettobetrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und bekräftigt nochmals, daß die Klägerin überwiegend unterrichtsbegleitende Tätigkeiten und nur zu einem geringen Anteil Aufgaben einer Erzieherin ausführe. Infolgedessen sei die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anwendbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der letzte Tag der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, der 22.02.1997, fiel auf einen Sonnabend. Der Eingang der Berufungsschrift am 24.02.1997 war gemäß §222 Abs. 2 ZPO fristgerecht.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O ab dem 01.08.1995.
I.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage,...