Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6693/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.12.1996, Az.: 15 Ca 6693/96,
abgeändert:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.08.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin ab 01.08.1995.
Die Klägerin, Mitglied der GEW, ist seit 05.01.1994 unterrichtsbegleitend an einer Förderschule für geistig Behinderte in R. beschäftigt. Zuvor war sie vom 01.07.1985 bis 31.07.1986 als Erzieherin an der Schule für Lernbehinderte und vom 01.08.1986 bis 04.01.1994 in der Krankenhausschule im Krankenhaus für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie in B. R. als Erzieherin tätig. Sie erhielt ab 01.12.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O. Die Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin und nahm 1982 erfolgreich an einem Sonderstudium für Jugendfürsorge teil. Gemäß Urkunde vom 16.12.1993 erhielt sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen.
Mit Wirkung vom 01.08.1994 wurde § 40 Abs. 1 SächsSchulG wie folgt geändert:
„1. Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen
- die Lehrer an öffentlichen Schulen,
- die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen i. S. von § 13 Abs. 1 …”
§ 64 Abs. 1 SächsSchulG lautet ab 01.08.1994 wie folgt:
„Der Schulträger tritt mit Wirkung vom 01.08.1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus dem zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutsichen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 2 und 4 SchulG in der Fassung vom 03.07.1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3 bestehenden Verträge ein.
Medizinisch-therapeutisches Personal i. S. von Satz 1 sind Krankenschwestern, Therapeuten, Physiotherapeuten, Facharbeiter für Krankenpflege u. ä.
Personal an Internaten i. S. von Satz 1 sind Beschäftigte, die im zweiten Schulhalbjahr 1994/95 (01.02. bis 31.07.1995) mit mehr als 50 vom 100 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Betreuungsaufgaben im Internat betraut waren.”
Am 30.01.1995 schrieb der Beklagte anläßlich der mit Wirkung vom 01.08.1994 erfolgten Änderung des sächsischen Schulgesetzes Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen aus. Als Vergütung sah die Ausschreibung für diese Tätigkeit die Vergütungsgruppen VI b, V c oder V b vor. Mit Schreiben vom 05.02.1995 bewarb sich die Klägerin um eine dieser Stellen. Mit Schreiben vom 03.04.1995 (Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.10.1996, Bl. 63/64 d. A.) beantragte der Beklagte unter Beifügung weiterer Unterlagen die Zustimmung des Bezirkspersonalrates zur Rückgruppierung der Klägerin von Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe V c. Mit Schreiben vom 03.05.1995 erteilte der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung. Am 13.06.1995 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.10.1995, Bl. 65 d. A.), wonach die Klägerin ab 01.08.1995 als vollbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt wurde. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:
„Bis zum Inkrafttreten einer Regelung zur Neueingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis gilt Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung.
Nach Abschn. E der genannten Richtlinien ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 19.07.1995 erhob die Klägerin gegen die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c Widerspruch. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.08.1995 eine Höhergruppierung ab. Mit Schreiben vom 09.10.1995 machte die Klägerin erneut Einwendungen gegen die Rückgruppierung geltend. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.04.1996 lehnte der Beklagte die Höhergruppierung der Klägerin erneut ab.
Der Tätigkeit der Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe liegt folgende Tätigkeitsbeschreibung zugrunde:
Mitarbeit im Unterricht,
Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem zuständigen Lehrer, Einbezug in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
- Führung des freizeitlichen und sozialpädagogischen Bereichs innerhalb der schulischen Erziehung,
- Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten, Beurteilungen, Zeugnissen und bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages dienen;
- Hilfestellungen bei Schülern im Rahmen des binnendifferenzierenden Unterrichts;
- Hilfestellung bei motorisch beeinträchtigten Schülern;
- Beobachtung, Motivation und Förderung verhaltensauffälliger Schüler;
- Eingreifen zur Vermeidung von Gefahren im Unterricht;
- Übernah...